Artikel 3 VO (EG) 2002/753

Anbringung der obligatorischen Angaben

(1) Die obligatorischen Angaben gemäß Anhang VII Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis und in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vor dem Hintergrund, auf dem sie abgedruckt sind, von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.

Jedoch dürfen die obligatorischen Angaben über den Einführer, die Losnummer sowie die Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.

(2) Der in Anhang VII Abschnitt A Nummer 1 dritter Gedankenstrich und Anhang VIII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben. Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinen mit Angabe des Erntejahres, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol. über- oder unterschreiten. Der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol” anzufügen; dieser Zahl können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt” , „vorhandener Alkohol” oder die Abkürzung „alc.” vorangestellt werden.

Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts auf dem Etikett muss in Zahlen erfolgen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch, von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 3 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.

(3) Finden sich in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse eine oder mehrere der in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten Zutaten, so müssen diese unter Voranstellung des Wortes „Enthält” in der Etikettierung angegeben sein. Im Fall von Sulfiten können die nachstehenden Angaben verwendet werden: „Sulfite” oder „Schwefeldioxid” .

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