Artikel 4 VO (EG) 2002/753
Verwendung von Codes auf der Etikettierung
(1) Die in Anhang VII Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Codes werden von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem der Abfüller, Versender oder Importeur seinen Sitz hat, und die in Anhang VIII Abschnitt D Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Codes werden von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem der Hersteller oder Verkäufer seinen Sitz hat.
(2) Die Angabe des Mitgliedstaats erfolgt bei der Verwendung des in Absatz 1 genannten Codes durch Voranstellung der postüblichen Abkürzung.
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