Artikel 5 VO (EG) 2002/753
Abweichungen
(1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine von der Anwendung der Vorschriften über die Etikettierungspflicht in Anhang VII Abschnitt G Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 abweichen bei
- a)
- den Erzeugnissen, die zwischen zwei oder mehreren Anlagen desselben Betriebs in der gleichen Verwaltungseinheit oder angrenzenden Verwaltungseinheiten befördert werden; diese Verwaltungseinheiten dürfen nicht größer sein als die Regionen der Ebene III der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS III), ausgenommen Inseln, bei denen eine Verwaltungseinheit der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS II) entspricht;
- b)
- den Traubenmost- und Weinmengen bis zu 30 Litern je Partie, die nicht zum Verkauf bestimmt sind;
- c)
- den Traubenmost- und Weinmengen, die für den Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt sind.
Außerdem kann der betreffende Mitgliedstaat bei bestimmten in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung genannten Qualitätsweinen b.A. und Qualitätsschaumweinen b.A., die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, punktuelle Ausnahmen gewähren, sofern er Kontroll- und Verkehrsbedingungen für diese Erzeugnisse festgelegt hat.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Kontroll- und Verkehrsbedingungen mit.
(2) Abweichend von Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Angaben in der Etikettierung und insbesondere die obligatorischen Angaben in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind und die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands dies verlangen.
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