Artikel 6 VO (EG) 2002/753
Gemeinsame Vorschriften für alle Angaben in der Etikettierung
(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung der betreffenden Erzeugnisse durch andere Angaben ergänzt werden, sofern nicht die Gefahr besteht, dass sie die Personen irreführen, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Abschnitt A Nummer 1 desselben Anhangs und der fakultativen Angaben gemäß Abschnitt B Nummer 1 desselben Anhangs.
(2) Bei den Erzeugnissen in Anhang VII Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die in Artikel 72 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Stellen unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten von den Abfüllern, Versendern oder Importeuren den Nachweis für die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben verlangen, die die Art, die Identität, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse betreffen.
Wenn diese Aufforderung von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgeht, in dem der Abfüller, Versender oder Einführer niedergelassen ist, wird der Nachweis von dieser Stelle unmittelbar bei diesem verlangt.
Wenn diese Aufforderung von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats ausgeht, so erteilt diese der zuständigen Stelle des Niederlassungslandes des Abfüllers, Versenders oder Einführers im Rahmen ihrer unmittelbaren Zusammenarbeit alle sachdienlichen Angaben, damit die letztgenannte Stelle den entsprechenden Nachweis verlangen kann; die untersuchende Stelle wird von der Behandlung ihres Ersuchens unterrichtet.
Stellen die zuständigen Stellen fest, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, so gelten die betreffenden Angaben als nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bzw. der vorliegenden Verordnung in Einklang stehend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.