Artikel 7 VO (EG) 2002/753
Begriffsbestimmung für „Abfüller” , „Abfüllung” und „Einführer”
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- a)
- „Abfüller” die natürliche oder juristische Person oder der Zusammenschluss solcher Personen, die oder der für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt;
- b)
- „Abfüllung” das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger für gewerbliche Zwecke;
- c)
- „Importeur” die natürliche oder juristische Person oder der Zusammenschluss solcher Personen, die oder der in der Gemeinschaft ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung der Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
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