Artikel 7 VO (EG) 2002/753

Begriffsbestimmung für „Abfüller” , „Abfüllung” und „Einführer”

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)
„Abfüller” die natürliche oder juristische Person oder der Zusammenschluss solcher Personen, die oder der für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt;
b)
„Abfüllung” das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger für gewerbliche Zwecke;
c)
„Importeur” die natürliche oder juristische Person oder der Zusammenschluss solcher Personen, die oder der in der Gemeinschaft ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung der Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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