Artikel 41 VO (EG) 2002/753
Vorschriften für Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure
Die Bezeichnung „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure” gemäß Anhang VIII Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist auf dem Etikett anzugeben, das die obligatorischen Angaben gemäß demselben Anhang enthält. Wird in der für diese Angabe verwendeten Sprache nicht deutlich, dass Kohlensäure zugesetzt worden ist, so ist die Etikettierung durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt” in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen.
Diese Hinweise sind in derselben Zeile oder unmittelbar unter der Zeile anzugeben, die die Verkehrsbezeichnung enthält.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.