Artikel 42 VO (EG) 2002/753

Begriffsbestimmung des „Verkäufers”

(1) Verkäufer im Sinne von Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist jede natürliche oder juristische Person, die nicht unter die Definition des Herstellers fällt und unter ihrem Namen Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Hinblick auf das Inverkehrbringen zum Verbrauch feilhält. Das gleiche gilt für die Vereinigungen der vorgenannten natürlichen oder juristischen Personen.

(2) Die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 gelten sinngemäß für die Angaben nach Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

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