Artikel 43 VO (EG) 2002/753

Angabe einer geografischen Einheit, bei der es sich nicht um ein bestimmtes Anbaugebiet handelt

In Anhang VII sind die Namen der geografischen Einheiten aufgeführt, bei denen es sich nicht um bestimmte Anbaugebiete handelt und die kleiner sind als ein Mitgliedstaat; diese Namen dürfen in der Etikettierung eines aus der Gemeinschaft stammenden Qualitätsschaumweins im Sinne von Anhang VIII Abschnitt E Nummer 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verwendet werden.

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