Artikel 47 VO (EG) 2002/753
Übergangsbestimmungen
(1) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, die gemäß den zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht sind und deren Bezeichnung und Aufmachung den genannten Vorschriften infolge des Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vorrätig gehalten, in den Verkehr gebracht und ausgeführt werden.
Etiketten und Vorverpackungen mit Angaben, die gemäß den bis zum Anwendungsbeginn dieser Verordnung geltenden Vorschriften gedruckt wurden, dürfen bis zum 15. März 2004 verwendet werden.
(2) Abweichend von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind nachstehende Bestimmungen nur bis zum 31. Juli 2003 anwendbar:
- a)
- Artikel 15 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates(1);
- b)
- die Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates(2);
- c)
- Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates(3);
- d)
- die Artikel 8, 9 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates(4);
- e)
- Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87(5) des Rates.
(3) Weine, Traubenmost und Schaumweine, die in Ungarn vor dem 1. Mai 2004 hergestellt wurden und deren Beschreibung und Aufmachung nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder dieser Verordnung übereinstimmen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände zum Verkauf angeboten, in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, sofern sie den in Ungarn vor diesem Zeitpunkt für Weine, Traubenmost und Schaumweine geltenden Vorschriften entsprechen. „Ungarn richtet eine rechnergestützte Datenbank mit Bestandsmeldungen ein und gibt die zum Tag des Beitritts verfügbaren Bestände bekannt.”
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 59.
- (2)
ABl. L 232 vom 9.8.1989, S. 13.
- (3)
ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 1
- (4)
ABl. L 231 vom 13.8.1992, S. 9.
- (5)
ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.
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