Artikel 2 VO (EG) 2002/76

(1) Für die Überführung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist die Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich.

(2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags des Gemeinschaftseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ohne weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag drei Tage nach seiner Einreichung als bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eingegangen.

(3) Ein von einer in Anhang II aufgeführten Behörde ausgestelltes Überwachungsdokument gilt in der gesamten Gemeinschaft.

(4) Für den Antrag ist das Überwachungsdokument in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung(1) bzw. in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern zu verwenden. Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer sowie gegebenenfalls der von den zuständigen Behörden verwendeten Identifikationsnummer) und Mehrwertsteuernummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist;
b)
gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer);
c)
Name und vollständige Anschrift des Ausführers;
d)
genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

handelsübliche Bezeichnung,

KN-Code,

Ursprungsland,

Herkunftsland;

e)
Reingewicht in Kilogramm und Menge in der vorgeschriebenen Einheit, falls es sich hierbei nicht um das Reingewicht handelt, nach KN-Positionen;
f)
cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft in Euro, nach KN-Positionen;
g)
Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren(2) handelt;
h)
voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Verzollung;
i)
Angabe, ob der Antrag eine Sendung im Rahmen eines Vertrages betrifft, für den bereits ein Antrag auf ein Überwachungsdokument gestellt worden ist;
j)
folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben:

„Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.”

Der Einführer hat außerdem eine Kopie des Kaufvertrags und der Pro-forma-Rechnung vorzulegen. Gegebenenfalls, z. B. wenn die Erzeugnisse nicht direkt im Erzeugungsland erworben werden, hat der Einführer eine Erzeugerbescheinigung des betreffenden Stahlunternehmens vorzulegen.

(5) Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie die Regelung zur Liberalisierung der Einfuhren für die betroffenen Geschäfte in Kraft ist. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung gefasst werden,

wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt;

kann die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(6) Der Einführer hat das Überwachungsdokument nach Ablauf seiner Geltungsdauer an die ausstellende Behörde zurückzusenden.

(7) Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Sämtliche Dokumente und Belege müssen jedoch den zuständigen Behörden zugänglich sein.

(8) Das Überwachungsdokument kann auf elektronischem Wege ausgestellt werden, sofern die zuständige Zollstelle über ein Rechnernetz Zugang zu diesem Dokument hat.

Fußnote(n):

(1)

Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 139/96 des Rates vom 22. Januar 1996 (ABl. L 21 vom 27.7.1996, S. 7), unter Berücksichtigung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).

(2)

Nach den in ABl. C 180 vom 11.7.1991, S. 4, festgelegten Kriterien.

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