Artikel 1 VO (EG) 2002/76
(1) Die Überführung der unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse in Anhang I in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft unterliegt einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 519/94. Dies gilt für alle Einfuhren mit Ursprung in Drittländern. Auf Erzeugnisse, die nach einem zwischen einem Drittland und der Gemeinschaft vereinbarten Verfahren der doppelten Kontrolle überwacht werden, findet diese Verordnung jedoch keine Anwendung; für sie gelten die Bedingungen der Vereinbarung über die doppelte Kontrolle.
(2) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” oder abgekürzt „KN” genannt). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
(3) Einfuhren, deren Nettogewicht 2500 Kilogramm nicht überschreitet, sind von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen.
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