Präambel VO (EG) 2002/76

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000(2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l,

nach Konsultationen in den mit den genannten Verordnungen eingesetzten Ausschüssen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach den Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 gilt für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse (im Folgenden „EGKS-Erzeugnisse” genannt) die gemeinsame Einfuhrregelung, so dass die Regelung für die gemeinschaftliche Überwachung der EGKS-Erzeugnisse im Einklang mit diesen Verordnungen zu erlassen ist.
(2)
Die Lage auf dem Stahlmarkt hat sich 2001 durch das Zusammenwirken verschiedener Faktoren stark verschlechtert, insbesondere wegen des seit Anfang 2001 stark nachlassenden Wachstums der Weltwirtschaft bzw. der im zweiten Halbjahr einsetzenden Rezession in einigen Volkswirtschaften, u. a. der amerikanischen.
(3)
Der Stahlmarkt wird ferner durch Unsicherheit und vorgreifendes Verhalten im Zusammenhang mit Einfuhrbeschränkungen für den amerikanischen Markt beeinträchtigt, die nach Abschluss der von der amerikanischen Regierung durchgeführten Untersuchung nach der Schutzbestimmung „Section 201” eingeführt werden könnten.
(4)
Für den Fall, dass tatsächlich Einfuhrbeschränkungen für den amerikanischen Markt eingeführt werden, ist mit einer beträchtlichen Änderung der internationalen Handelsströme und insbesondere mit einer teilweisen Verlagerung des Handels auf den Gemeinschaftsmarkt zu rechnen. Eine solche Verlagerung könnte eine schwere Schädigung der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zur Folge haben.
(5)
Die derzeit vorliegenden wirtschaftlichen Indikatoren und die Schätzungen für 2001 lassen folgende Trends erkennen:
(6)
Da die Untersuchung nach der Schutzbestimmung „Section 201” auch Rohre betrifft und amerikanische Beschränkungen für diese Erzeugnisse daher nicht auszuschließen sind, erscheint es notwendig, die vorherige Überwachung auf Rohre auszudehnen.
(7)
Die Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft werden nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2001(6), vorgesehenen Fristen vorliegen.
(8)
Im Interesse der Gemeinschaft sind die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen, um statistische Angaben zu erhalten, die eine zeitnahe Analyse der Einfuhrtrends ermöglichen.
(9)
Wegen der Vollendung des Binnenmarkts müssen die von den Einführern zu erledigenden Förmlichkeiten unabhängig vom Ort der Verzollung der Waren gleich sein.
(10)
Für die Überführung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments vorzuschreiben, das einheitlichen Kriterien entspricht.
(11)
Dieses Dokument ist auf einfachen Antrag des Einführers innerhalb einer bestimmten Frist von den Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Sichtvermerk zu versehen, ohne dass der Einführer dadurch jedoch einen Anspruch auf Einfuhr erwirbt; das Dokument kann daher nur so lange verwendet werden, wie die Einfuhrregelung nicht geändert wird.
(12)
Die für die Zwecke der gemeinschaftlichen Überwachung ausgestellten Überwachungsdokumente müssen unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der gesamten Gemeinschaft gültig sein.
(13)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen einander so umfassend wie möglich über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.
(14)
Die Ausstellung des Überwachungsdokuments erfolgt zwar unter in der Gemeinschaft einheitlichen Voraussetzungen, ist aber Aufgabe der Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
(15)
Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstellung eines Überwachungsdokuments für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse ein im Rahmen der mit bestimmten Drittländern getroffenen Vereinbarungen über die doppelte Kontrolle ausgestelltes Ausfuhrdokument vorzulegen ist und dass diese Verordnung keine Anwendung auf Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Ländern findet, die einem solchen Verfahren der doppelten Kontrolle unterliegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2)

ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(4)

ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1.

(5)

ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.

(6)

ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3.

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