Artikel 4 VO (EG) 2002/76

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission

a)
so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro mit, für die Überwachungsdokumente ausgestellt wurden;
b)
nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 innerhalb von sechs Wochen nach Monatsende die Einfuhren in dem betreffenden Monat mit.

Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen alle festgestellten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Ausstellung eines Überwachungsdokuments abgelehnt haben.

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