Artikel 4 VO (EG) 2002/76
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
- a)
- so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro mit, für die Überwachungsdokumente ausgestellt wurden;
- b)
- nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 innerhalb von sechs Wochen nach Monatsende die Einfuhren in dem betreffenden Monat mit.
Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen alle festgestellten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Ausstellung eines Überwachungsdokuments abgelehnt haben.
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