Artikel 4a VO (EG) 2002/76
Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist ein Überwachungspapier nicht erforderlich, sofern die Waren vor dem 1. Mai 2004 versandt worden sind. Als Nachweis für das Versanddatum muss das Konnossement oder ein anderes von den Behörden der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt werden.
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