Präambel VO (EG) 2002/831

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Einzelne Wissenschaftler und die Wissenschaft insgesamt benötigen in zunehmendem Maße für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten.
(2)
Der Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke kann entweder in den Räumen der Gemeinschaftsdienststelle gewährt werden oder durch die Freigabe anonymisierter Daten für Wissenschaftler unter bestimmten Bedingungen (kontrollierter Zugang).
(3)
Diese Verordnung trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt worden sind.
(4)
Mit dieser Verordnung wird namentlich das Recht auf Privatleben und auf den Schutz der persönlichen Daten voll respektiert (Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
(5)
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(3).
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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