Artikel 1 VO (EG) 2002/831

Ziel

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Gemeinschaftsdienststelle übermittelt wurden, und wie die Gemeinschaft und einzelstaatliche Stellen zusammenarbeiten, um diesen Zugang zu erleichtern.

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