Artikel 2 VO (EG) 2002/831
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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„Gemeinschaftsdienststelle” gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 die Dienststelle der Kommission, die mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut wurde (Eurostat);
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„Gemeinschaftsstatistiken” gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 quantitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die aus der Erhebung und systematischen Verarbeitung der Daten hervorgehen, die von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle in Durchführung des statistischen Programms der Gemeinschaft produziert werden;
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„vertrauliche Daten” Daten, die lediglich eine indirekte Identifizierung der betroffenen statistischen Einheiten erlauben;
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„Zugang zu vertraulichen Daten” entweder Zugang in den Räumen der Gemeinschaftsdienststelle oder Freigabe anonymisierter Mikrodaten;
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„anonymisierte Mikrodaten” individuelle statistische Datensätze, die so verändert wurden, dass die Gefahr einer Identifizierung der statistischen Einheiten, auf die sie sich beziehen, in Übereinstimmung mit dem derzeit besten Verfahren minimiert wird;
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„einzelstaatliche Stellen” gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 die nationalen statistischen Ämter und sonstige Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beauftragt sind.
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