Artikel 3 VO (EG) 2002/831

Zulässigkeit von Anfragen „ratione personae”

(1) Die Gemeinschaftsdienststelle kann Wissenschaftlern von unter die folgenden Kategorien fallenden Einrichtungen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren:

a)
Universitäten und andere Hochschulen, die dem Gemeinschaftsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen;
b)
Organisationen und Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung, die dem Gemeinschaftsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen;
c)
die nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten;
d)
die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten;
e)
sonstige Stellen, Organisationen und Einrichtungen, nachdem die Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Verfahren eingeholt worden ist.

(2) Die Gemeinschaftsdienststelle kann Zugang zu vertraulichen Daten auch Wissenschaftlern von Einrichtungen gewähren, die den Auftrag haben, Forschungsarbeiten für wissenschaftliche Zwecke durchzuführen. Die beauftragenden und die beauftragten Einrichtungen müssen unter eine der in Absatz 1 genannten Kategorien fallen. Bei den beauftragten Einrichtungen kann es sich auch um Organisationen oder Einrichtungen handeln, die von Dienststellen der Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten mit spezifischen Forschungsarbeiten betraut worden sind. Diese Organisationen oder Einrichtungen müssen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

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