Artikel 4 VO (EG) 2002/831

Allgemeine Bedingungen

(1) Vorbehaltlich der Einhaltung der besonderen Anforderungen gemäß Artikel 5 und/oder 6 kann die Gemeinschaftsdienststelle Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

a)
Es wurde ein ordnungsgemäßer Antrag und eine wissenschaftlichen Standards entsprechende ausführliche Beschreibung des Forschungsvorhabens eingereicht.
b)
Der Forschungsvorschlag enthält hinreichend genaue Angaben über die Daten, zu denen Zugang benötigt wird, über die Methoden ihrer Analyse und über die benötigte Zeit.
c)
Ein Vertrag, in dem die Bedingungen des Zugangs, die Pflichten der Wissenschaftler, die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit statistischer Daten und die Sanktionen bei Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten festgelegt sind, wurde von dem/der einzelnen Wissenschaftler/in, seiner/ihrer Forschungseinrichtung oder von der Organisation, die die Forschungsarbeiten in Auftrag gibt, und von der Gemeinschaftsdienststelle unterzeichnet.
d)
Die einzelstaatliche Stelle, die die Daten übermittelt hat, wird vor Gewährung des Zugangs unterrichtet.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann die Gemeinschaftsdienststelle auch unter folgenden Voraussetzungen wie in Artikel 5 festgelegt in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren:

a)
Die Forschungsarbeiten werden ausschließlich in den Räumen der Gemeinschaftsdienststelle und unter der Aufsicht eines/einer dafür benannten Bediensteten dieser Dienststelle durchgeführt.
b)
Die Forschungsergebnisse dürfen die Räume der Gemeinschaftsdienststelle erst verlassen, nachdem sichergestellt worden ist, dass sie keine vertraulichen Daten enthalten.
c)
Forschungsergebnisse, die veröffentlicht oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden sollen, werden von der Gemeinschaftsdienststelle überprüft, um eine Offenlegung vertraulicher Daten zu verhindern.

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