Artikel 5 VO (EG) 2002/831

Zugang zu den Daten in den Räumen der Gemeinschaftsdienststelle

(1) Die Gemeinschaftsdienststelle kann in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen stammen:

europäisches Haushaltspanel,

Arbeitskräfteerhebung,

Innovationserhebung der Gemeinschaft,

Erhebung über die berufliche Weiterbildung,

Verdienststrukturerhebung,

Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen,

Erhebung über Erwachsenenbildung,

Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe,

Europäische Gesundheitsumfrage,

Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft — Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft,

Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte,

statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs.

Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.

(2) Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der einschlägigen einzelstaatlichen Stelle kann die Gemeinschaftsdienststelle in ihren Räumen auch Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die nicht unter Absatz 1 fallen.

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