Artikel 6 VO (EG) 2002/831
Freigabe anonymisierter Mikrodaten
(1) Die Gemeinschaftsdienststelle kann anonymisierte Mikrodatensätze aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen freigeben:
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europäisches Haushaltspanel,
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Arbeitskräfteerhebung,
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Innovationserhebung der Gemeinschaft,
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Erhebung über die berufliche Weiterbildung,
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Verdienststrukturerhebung,
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Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen,
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Erhebung über Erwachsenenbildung,
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Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe,
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Europäische Gesundheitsumfrage,
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Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft — Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft,
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Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte,
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statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs.
Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.
(2) Vor einer eventuellen Freigabe stellt die Gemeinschaftsdienststelle in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Stellen sicher, dass mit den nach dem derzeit besten Verfahren auf diese Mikrodatensätze angewandten Anonymisierungsmethoden die Gefahr der Identifizierung der betroffenen statistischen Einheiten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 322/97 minimiert wird.
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