Artikel 7 VO (EG) 2002/831
Bilaterale Vereinbarungen
Die jeweilige einzelstaatliche Stelle und die Gemeinschaftsdienststelle vereinbaren bilateral schriftlich die in Artikel 5 und 6 genannten praktischen Vorbereitungen und Voraussetzungen. Die bilateralen Vereinbarungen und alle eventuellen Änderungen daran werden dem Ausschuss für die statistische Geheimhaltung mitgeteilt.
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