Artikel 8 VO (EG) 2002/831

Organisatorische Angelegenheiten

(1) Die Gemeinschaftsdienststelle trifft die erforderlichen administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Zugang zu vertraulichen Daten weder den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten beeinträchtigt noch ihre unrechtmäßige Offenlegung oder Verwendung für andere als die genehmigten Zwecke ermöglicht.

(2) In allen Fällen, in denen die Stellungnahme einzelstaatlicher Stellen erforderlich ist, treffen die einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle technische und organisatorische Maßnahmen für eine sinnvolle und effiziente Zusammenarbeit ohne übermäßige Verzögerungen, wobei die Belange des Forschungsvorhabens angemessen berücksichtigt werden. Die gemäß Artikel 5 oder Artikel 6 erforderliche Stellungnahme der einzelstaatlichen Stelle wird soweit irgend möglich innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des einschlägigen Antrags bei der einzelstaatlichen Stelle übermittelt.

(3) Sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Daten getroffen worden und haben die einzelstaatlichen Stellen, die die Daten an die Gemeinschaftsdienststelle übermittelt haben, ihre Zustimmung erteilt, so kann Zugang zu vertraulichen Daten auch in einem gesicherten Bereich in den Räumen einer einzelstaatlichen Stelle gewährt werden. In solchen Fällen sind für den physischen und logischen Schutz der Daten ähnliche Vorkehrungen zu treffen wie in den Räumen der Gemeinschaftsdienststelle.

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