Artikel 9 VO (EG) 2002/831

Kosten

Die Kosten für den Zugang zu vertraulichen Daten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und insbesondere für die Nutzung der Einrichtungen der Kommission tragen die Antragsteller. Bei der Festsetzung dieser Kosten achtet die Gemeinschaftsdienststelle darauf, dass es nicht zu unlauterem Wettbewerb mit den einzelstaatlichen Stellen kommt.

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