Artikel 10 VO (EG) 2002/831
Sicherheitsmaßnahmen
(1) Die Gemeinschaftsdienststelle gewährleistet, dass die zugänglich gemachten Daten keine Informationen enthalten, die die unmittelbare Identifizierung der betroffenen statistischen Einheiten ermöglichen.
(2) Die Gemeinschaftsdienststelle führt ein öffentliches Register, das alle einschlägigen Informationen enthält.
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