Artikel 1 VO (EG) 2002/876

Zur Durchführung der Entwicklungsphase des Galileo-Programms wird bis zum 31. Dezember 2006 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags gegründet.

Zweck des gemeinsamen Unternehmens ist die einheitliche Verwaltung und die finanzielle Kontrolle des Vorhabens in der Forschungs-, der Entwicklungs- und der Demonstrationsphase des Galileo-Programms und die Bereitstellung der dem Programm zugewiesenen Mittel.

Das gemeinsame Unternehmen wird wie eine internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 15 Absatz 10 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sowie von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG behandelt.

Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel.

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