Präambel VO (EG) 2002/876
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Europäische Parlament hat am 13. Januar 1999 eine Entschließung zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aufbau eines transeuropäischen Ortungs- und Navigationsnetzes: Eine europäische Strategie für globale Satellitennavigationssysteme (GNSS)” (4) angenommen.
- (2)
- Die Kommission hat am 10. Februar 1999 die Mitteilung „Galileo — Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten” angenommen.
- (3)
- Der Europäische Rat hat sich auf seinen Tagungen in Köln (3. und 4. Juni 1999), Feira (19. und 20. Juni 2000), Nizza (7. bis 11. Dezember 2000), Stockholm (23. und 24. März 2001), Laeken (14. und 15. Dezember 2001) und Barcelona (15. und 16. März 2002) in seinen Schlussfolgerungen zu Galileo geäußert.
- (4)
- Der Rat hat am 19. Juli 1999 eine Entschließung zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten — Galileo-Definitionsphase(5) angenommen.
- (5)
- Die Kommission hat am 22. November 2000 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über Galileo angenommen.
- (6)
- Der Rat hat am 5. April 2001 eine Entschließung zu Galileo angenommen(6).
- (7)
- Der Rat hat am 26. März 2002 Schlussfolgerungen zu Galileo angenommen.
- (8)
- Über das Vierte und Fünfte Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung wurden die ersten Forschungsaufträge und Durchführbarkeitsstudien finanziert.
- (9)
- Die Phase der technischen Entwicklung wurde aus Mitteln für die transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß Artikel 4 Buchstabe g) der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(7) finanziert, in der diese Möglichkeit zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen ausdrücklich vorgesehen ist, sowie gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze(8).
- (10)
- Das Satellitennavigationsprogramm Galileo (nachstehend „Galileo-Programm” genannt) ist Anfang 2001 in seine Entwicklungsphase eingetreten, in der die Annahmen, die während der Definitionsphase insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Bestandteile der Systemarchitektur zugrunde gelegt wurden, zu verifizieren und zu testen sind.
- (11)
- Nach der Entwicklungsphase sollte eine Errichtungsphase mit dem Bau der Satelliten und der terrestrischen Systemteile, dem Start der Satelliten und dem Aufbau der Bodenstationen und terrestrischen Anlagen folgen, damit das System im Jahr 2008 einsatzbereit ist.
- (12)
- Wegen der großen Zahl der Beteiligten, die in diesen Prozess einbezogen werden müssen, der erforderlichen finanziellen Mittel und des erforderlichen technischen Sachverstands ist die Schaffung einer juristischen Person, die eine koordinierte Verwaltung der Mittel des Galileo-Programms während seiner Entwicklungsphase gewährleistet, unabdingbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass diese juristische Person, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt und mit der Verwaltung eines öffentlichen Forschungsprogramms von europäischem Interesse betraut ist, als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 15 Absatz 10 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern(9) sowie des Artikels 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(10) zu betrachten ist.
- (13)
- Der Europäische Rat hat in Stockholm zur Kenntnis genommen, „dass der private Sektor zur Aufstockung der öffentlichen Mittel für die Entwicklungsphase bereit ist” . Die Vertreter der wichtigsten betroffenen Wirtschaftszweige haben im März 2001 eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sie sich verpflichten, ihren Beitrag — in Form einer Zeichnung eines Teils des Kapitals des gemeinsamen Unternehmens oder auf andere Weise — am Gesamtbetrag von 200 Mio. EUR für die Entwicklungsphase des Galileo-Programms anzugeben.
- (14)
- Daher ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 171 des Vertrags erforderlich, denn die äußerst umfangreiche Forschungs- und Entwicklungskomponente des Galileo-Programms rechtfertigt jetzt und auch in Zukunft den Einsatz von Mitteln aus den Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung. Außerdem dürften dank dieses Programms beträchtliche Fortschritte bei der Entwicklung der Satellitennavigationstechnik erzielt werden.
- (15)
- Die Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens sollte gemäß den Beschlüssen des Rates die erfolgreiche Durchführung des Galileo-Programms während seiner Entwicklungsphase durch die Bündelung der einschlägigen öffentlichen und privaten Mittel sein. Ferner sollte das gemeinsame Unternehmen die Abwicklung großer Demonstrationsvorhaben ermöglichen.
- (16)
- Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens sollte den allgemeinen Grundsätzen und Regeln der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11) genügen.
- (17)
- Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für die Ernennung des Direktors des gemeinsamen Unternehmens sollte die Kommission in Betracht ziehen, dass dieser aufgrund seiner Verdienste und Führungsfähigkeiten sowie seiner Kompetenz und einschlägigen Erfahrung zu ernennen ist und sein Amt unabhängig von einem Unternehmen auszuüben hat —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 119.
- (2)
ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 42.
- (3)
Stellungnahme vom 7. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (4)
ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 73.
- (5)
ABl. C 221 vom 3.8.1999, S. 1.
- (6)
ABl. C 157 vom 30.5.2001, S. 1.
- (7)
ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).
- (8)
ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).
- (9)
ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/115/EG (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 24).
- (10)
ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).
- (11)
ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).
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