Artikel 3 VO (EG) 2002/876
(1) Um einen angemessenen Informationsfluss und eine wirksame politische Kontrolle der Durchführung der Entwicklungsphase des Galileo-Programms durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, wird ein Aufsichtsrat eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union und aus dem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens zusammen.
(2) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat.
(3) Rechtzeitig, jedoch mindestens 15 Tage vor jeder Sitzung des Verwaltungsrates, beruft die Kommission den Aufsichtsrat ein und legt seinen Mitgliedern alle Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten der Sitzung vor.
Der Aufsichtsrat trifft eine Entscheidung zu allen Tagesordnungspunkten der anstehenden Sitzung des Verwaltungsrates und kann andere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Die Kommission hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Verwaltungsrates die Entscheidungen und Auffassungen des Aufsichtsrates widerspiegeln.
(4) Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, wobei diese Stimmen gemäß Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags gewichtet werden. Der Vertreter der Kommission nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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