Artikel 2 VO (EG) 2002/881

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Besitz einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung, einschließlich Personen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, sind oder unmittelbar oder mittelbar von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(2a) Das Verbot nach Absatz 2 umfasst, beschränkt sich jedoch nicht auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bereitstellung von Webhosting- und damit zusammenhängenden Diensten zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die in Anhang I aufgeführt sind, auf die Zahlung von Lösegeldern an sie, gleichviel wie oder von wem das Lösegeld gezahlt wird, auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit solcher natürlicher Personen, einschließlich der Kosten für Beförderung und Unterkunft sowie auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit dem direkten und indirekten Handel mit Öl und Produkten aus raffiniertem Öl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material, zu dem auch Chemieprodukte und Schmiermittel sowie andere natürliche Ressourcen gehören.

(3) Anhang I umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss als mit den ISIL (Da'esh)- oder Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehend benannt wurden.

(3a) Anhang Ia umfasst eine natürliche Person, die zuvor vom Sicherheitsrat der VN benannt worden und in Anhang I aufgeführt war und bezüglich derer der Sicherheitsrat der VN beschlossen hat, dass besondere Bedingungen für die Freigabe der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die infolge der Aufnahme dieser Person in Anhang I eingefroren waren, gelten sollten.

(4) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.

(5) Artikel 2 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
b)
internationalen Organisationen,
c)
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
d)
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären,Clustern‘ beteiligen,
e)
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
f)
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf die Anhänge I und Ia bestimmt.

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