Artikel 2a VO (EG) 2002/881

(1) Artikel 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, wenn

a)
eine der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person feststellt, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen

i)
für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;
ii)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen;
iii)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
iv)
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind; oder
v)
infolge der Aufnahme einer natürlichen Person in Anhang I, die nunmehr in Anhang Ia aufgeführt ist, eingefroren waren und

b)
die Feststellung gemäß Buchstabe a dem Sanktionsausschuss mitgeteilt wurde; und

i)
der Sanktionsausschuss im Falle einer Feststellung gemäß Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii nicht innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Mitteilung Einspruch gegen diese Feststellung erhebt,
ii)
der Sanktionsausschuss im Falle einer Feststellung gemäß Buchstabe a Ziffer iv diese Feststellung billigt oder
iii)
die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss im Falle einer Feststellung gemäß Buchstabe a Ziffer v zugesichert hat, dass im Einklang mit der Resolution des Sicherheitsrates 1373 (2001) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht direkt oder indirekt einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung zugute kommen und nicht anderweitig für terroristische Zwecke genutzt werden wird und kein Mitglied des Sanktionsausschusses binnen 30 Tagen nach Mitteilung der Feststellung Einwände gegen diese erhoben hat.

(3) Gelder, die innerhalb der Union freigegeben oder überwiesen werden, um Ausgaben zu bestreiten, oder die gemäß diesem Artikel als Ausnahme anerkannt wurden, unterliegen keinen weiteren restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 2.

(4) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für

a)
die Gutschrift fälliger Zinsen oder sonstige Erträge der eingefrorenen Konten,
b)
fällige Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten denjenigen Resolutionen des Sicherheitsrates der VN unterliegen, die sukzessive durch die Verordnung (EG) Nr. 337/2000(1), die Verordnung (EG) Nr. 467/2001(2) bzw. diese Verordnung umgesetzt werden.

Zinsen sowie sonstige Erträge und Zahlungen werden in der gleichen Weise wie das Konto, dem sie gutgeschrieben werden, ebenfalls eingefroren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 43 vom 16.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 467/2001.

(2)

ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002.

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