Artikel 7 VO (EG) 2002/881
(1) Die Kommission wird ermächtigt,
- a)
- Anhang I und Anhang Ia erforderlichenfalls nach dem in Artikel 7b Absatz 2 genannten Verfahren zu ändern und
- b)
- Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen wird die Kommission ermächtigt, die für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss zu unterhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.