Artikel 7a VO (EG) 2002/881
(1) Beschließen der Sicherheitsrat der VN oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung erstmals in die Liste aufzunehmen, fasst die Kommission unverzüglich einen Beschluss, die Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung in Anhang I aufzunehmen, sobald der Sanktionsausschuss eine Begründung abgegeben hat.
(2) Sobald der in Absatz 1 genannte Beschluss gefasst ist, setzt die Kommission die betreffende Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unverzüglich über die vom Sanktionsausschuss abgegebene Begründung in Kenntnis, um der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Werden Stellungnahmen abgegeben, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und überprüft den in Absatz 1 genannten Beschluss im Lichte der Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen werden dem Sanktionsausschuss übermittelt. Die Kommission teilt der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung das Ergebnis ihrer Überprüfung mit. Ferner wird das Ergebnis der Überprüfung dem Sanktionsausschuss übermittelt.
(4) Wird ein auf stichhaltigen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der Liste in Anhang I zu streichen, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und führt gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch.
(5) Beschließen die VN, eine Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung zu ändern, so ändert die Kommission Anhang I entsprechend.
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