Artikel 3 VO (EG) 2002/92
Die Sicherheitsleistungen für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 erhobenen vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls auf die Einfuhren von Harnstoff, auch in wässriger Lösung, der KN-Codes 31021010 und 31021090 mit Ursprung in Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine endgültig vereinnahmt.
Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.
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