Artikel 2 VO (EG) 2002/92

(1) Waren, die im Einklang mit Absatz 2 eingeführt werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern sie von folgendem Unternehmen, dessen Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen wurde, hergestellt und von ihm direkt an den als Einführer tätigen ersten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) werden.

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Bulgarien Chimco AD, Shose az Mezdra, 3037 Vratza A272
Litauen Joint Stock Company Achema, Taurostos 26, 5005 Jonava A375

(2)

a)
Die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung ist davon abhängig, dass den Zollbehörden des Mitgliedstaates eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die von dem in Absatz 1 genannten Unternehmen ausgestellt wurde.
b)
Die Verpflichtungsrechnung muss die Angaben enthalten, die für solche Rechnungen in der von der Kommission angenommenen Verpflichtung festgelegt sind und von denen die wichtigsten im Anhang aufgeführt sind.
c)
Die Befreiung vom Antidumpingzoll ist ferner davon abhängig, dass die dem Zoll gestellten Waren genau der Beschreibung auf der Handelsrechnung entsprechen.

(3) Die Einfuhren, für die eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, sind unter dem in Absatz 1 vorgesehenen TARIC-Zusatzcode anzumelden.

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