Artikel 1 VO (EG) 2002/92

(1) Auf die Einfuhren von Harnstoff, auch in wässriger Lösung, der KN-Codes 31021010 und 31021090 mit Ursprung in Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Ursprungsland Hergestellt von

Endgültiger Antidumpingzoll

(pro Tonne)

TARIC-Zusatzcode
Weißrussland allen Unternehmen 7,81
Bulgarien allen Unternehmen 21,43
Kroatien allen Unternehmen 9,01
Estland allen Unternehmen 11,45
Libyen allen Unternehmen 11,55
Litauen allen Unternehmen 10,05 A999
Rumänien SC Amonil S.A., Slobozia 7,20 A264
Petrom S.A. Sucursala Doljchim Craiova, Craiova 6,18 A265
Sofert S.A., Bacau 8,01 A266
allen übrigen Unternehmen 8,01 A999
Ukraine Open Joint Stock Company Cherkassy Azot, Cherkassy 16,27 A268
Joint Stock Company DniproAzot, Dniprodzerzinsk 8,85 A269
allen übrigen Unternehmen 16,84 A999

(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 2 genannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 (ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1).

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