Präambel VO (EG) 2002/92

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1)
Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001(2) (nachstehend „vorläufige Verordnung” genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Harnstoff der KN-Codes 31021010 und 31021090 mit Ursprung in Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine ein.
(2)
In derselben Verordnung wurde beschlossen, das Verfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen einzustellen.
B.
WEITERES VERFAHREN
(3)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen wurde, vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine einzuführen, nahmen mehrere betroffene Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden.
(4)
Die Kommission holte alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.
(5)
Zusätzliche Kontrollbesuche wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen durchgeführt:
(6)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(7)
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.
C.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(8)
Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, wird die Definition der Ware und der gleichartigen Ware unter den Randnummern 9 bis 12 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
D.
DUMPING
1.
Marktwirtschaftsländer

Normalwert

Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(9)
Der ausführende Hersteller in Libyen behauptete, dass der Umfang seiner Mitarbeit unter Randnummer 63 der vorläufigen Verordnung nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Seiner Auffassung nach habe die Kommission gewusst und stillschweigend akzeptiert, dass das Unternehmen aus Gründen der Vertraulichkeit nicht die gesamte Buchführung über alle Tätigkeiten der Gruppe übermitteln würde. Ferner, so der ausführende Hersteller, müssten gemäß den libyschen Buchführungsgrundsätzen keine geprüften Jahresabschlüsse veröffentlicht werden, so dass die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Aufzeichnungen des Unternehmens aus diesem Grund nicht hätte unberücksichtigt lassen dürfen.
(10)
Was den Umfang der Mitarbeit angeht, so hat die Kommission zu keiner Zeit erkennen lassen, dass sie die Weigerung des Unternehmens, wichtige Buchführungsunterlagen zu übermitteln, akzeptierte. Sie teilte dem ausführenden Hersteller im Gegenteil wiederholt mit, dass aufgrund der unzureichenden Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung angewendet werden könne und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden könnten. Das Unternehmen beharrte jedoch auf seinem Standpunkt und übermittelte keine wesentlichen Informationen, die zur Abgleichung insbesondere der Inlandsverkäufe und der Produktionskosten der betroffenen Ware erforderlich gewesen wären. Unter diesen Umständen hatte die Kommission keine andere Wahl, als gemäß Artikel 18 der Grundverordnung bei der Ermittlung des Normalwerts für das betroffene Unternehmen die verfügbaren Fakten, und zwar die in dem Antrag enthaltenen Informationen, zugrunde zu legen. Daher trifft die Behauptung des Unternehmens, dass bei der Ermittlung des Normalwerts die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt worden seien, weil keine geprüften Jahresabschlüsse veröffentlicht worden wären, nicht zu.
(11)
Dies ergibt sich ebenfalls aus der Tatsache, dass die Angaben des Unternehmens dann herangezogen wurden, wenn sie angemessen geprüft und mit der internen Buchführung des Unternehmens abgeglichen werden konnten, und zwar insbesondere zur Ermittlung des Ausfuhrpreises für den libyschen ausführenden Hersteller (vgl. Randnummern 67 bis 72 der vorläufigen Verordnung).
(12)
Derselbe ausführende Hersteller behauptete, dass sein Normalwert auf der Grundlage des tatsächlichen Inlandsverkaufspreises oder aber rechnerisch auf der Grundlage der Bücher des Unternehmens und nicht auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dem Antrag übermittelten Daten hätte ermittelt werden müssen, da seiner Auffassung nach alle erforderlichen Nachweise und Informationen über die Herstellung und Verkäufe von Harnstoff auf dem libyschen Inlandsmarkt übermittelt worden seien.
(13)
Das Unternehmen ließ durchweg wichtige Informationen in der Antwort auf den Fragebogen aus und gab keine hinreichenden Begründungen für Unstimmigkeiten und Widersprüche ab, die während des Kontrollbesuchs festgestellt wurden, obwohl die Kommission in Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen und vor Ort ausdrücklich darauf hinwies. Daher war es nicht möglich, die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben über die Inlandsverkäufe und über die Produktionskosten ordnungsgemäß festzustellen. Folglich werden die Feststellungen unter den Randnummern 64 und 65 der vorläufigen Verordnung bezüglich der Übermittlung von Nachweisen und Informationen über die Herstellung und Verkäufe von Harnstoff auf dem libyschen Inlandsmarkt bestätigt.
(14)
Wie unter Randnummer 66 der vorläufigen Verordnung erwähnt, musste der Normalwert für den ausführenden Hersteller in Libyen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der in dem Antrag enthaltenen Informationen ermittelt werden.
(15)
Derselbe ausführende Hersteller machte geltend, dass die in dem Antrag zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogene Gewinnspanne zu hoch angesetzt sei. Zur Untermauerung seiner Behauptung argumentierte er, dass die Gewinnspannen in der Harnstoff-Branche traditionell niedrig seien.
(16)
Angesichts der Feststellungen über andere kooperierende ausführende Hersteller in diesem Verfahren hielt es die Kommission für angebracht, die Höhe der zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für den ausführenden Hersteller in Libyen zugrunde gelegten Gewinnspanne zu überprüfen.
(17)
Wie unter Randnummer 22 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, für die die Gewinnspanne nicht gemäß dem Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung bzw. gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a) und b) der Grundverordnung ermittelt werden konnte, gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung anhand der von den an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Herstellern beim Verkauf der betroffenen Ware auf ihren Inlandsmärkten erzielten durchschnittlichen Gewinnspanne. Da die Untersuchung keinen stichhaltigen Grund ergab, der die Anwendung einer anderen Gewinnspanne im Falle des libyschen ausführenden Herstellers gerechtfertigt hätte, und in Ermangelung geeigneterer Informationen beschloss die Kommission, im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung bei der Ermittlung des Normalwerts dieselbe Gewinnspanne zugrunde zu legen.

Ermittlung des Normalwertes anhand der Inlandsverkäufe

(18)
Zwei ausführende Hersteller in Rumänien beantragten, den Normalwert angesichts der Inflation in Rumänien im Untersuchungszeitraum auf monatlicher Basis zu ermitteln. Dies geschah im Rahmen der vorläufigen Untersuchung für alle ausführenden Hersteller in Rumänien.
(19)
Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle wurde diese Vorgehensweise jedoch überprüft. Den Untersuchungsergebnissen zufolge schlug sich die Inflation nicht in einem solchen Maße nieder, dass eine Berechnung monatlicher Normalwerte gerechtfertigt gewesen wäre. Für den Untersuchungszeitraum ermittelt die Kommission üblicherweise durchschnittliche Normalwerte, außer in Fällen von z. B. Hyperinflation. Dieses Kriterium war im Falle Rumäniens jedoch nicht erfüllt.
(20)
Folglich wurde es als angemessen erachtet, den Normalwert im Rahmen der endgültigen Untersuchung für jeden ausführenden Hersteller in Rumänien anhand des durchschnittlichen auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum gezahlten Preises zu ermitteln.

Rechnerische Ermittlung des Normalwertes

(21)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass die Ermittlung der Gewinnspanne, die bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte für die ausführenden Hersteller in Bulgarien, Estland und Litauen zugrunde gelegt wurde, anhand des „normalerweise zur Erhaltung eines mittel- bis langfristig lebensfähigen Harnstoffunternehmens erforderlichen” Mindestertrags aus investiertem Kapital hätte erfolgen müssen. Sie behaupteten, die Gewinnspannen in den genannten Ländern seien im Allgemeinen nicht zuverlässig, da die Buchführungsstrategie der betroffenen Unternehmen in bestimmten Punkten immer noch von dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems geprägt sei.
(22)
Die Untersuchung ergab keine Hinweise oder Informationen, denen zufolge die Bücher der betroffenen Unternehmen nicht zuverlässig waren und deshalb zur Bestimmung der Gewinnspanne nicht zugrunde gelegt werden konnten. Daher hatten die Organe keine andere Wahl, als die Normalwerte gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung zu ermitteln. Die Gewinnspannen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben b) und c) der Grundverordnung ermittelt, d. h. für Litauen anhand der Beträge, die der betroffene ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt tatsächlich verzeichnete, und im Falle Bulgariens und Estlands anhand einer anderen vertretbaren Methode, d. h. auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne, die für die anderen an diesem Verfahren mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde.
(23)
Die Höhe der gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittliche Gewinnspannen kooperierender ausführender Hersteller mit gewinnbringenden Inlandsverkäufen ermittelten Gewinnspanne wurde jedoch neu berechnet. Da das Verfahren gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten eingestellt worden war, wurden die ausführenden Hersteller in Ägypten bei der Berechnung der durchschnittlichen Gewinnspanne nicht berücksichtigt.
(24)
Auf die Stellungnahme des estnischen ausführenden Herstellers hin wurde die bei der rechnerischen Ermittlung seines Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne überprüft. Eine Prüfung der vorläufigen Feststellungen ergab, dass die zugrunde gelegte — anhand der Verkäufe anderer Waren des Unternehmens ermittelte — Gewinnspanne neu festgesetzt werden musste, da diese Waren nicht als zu der gleichen allgemeinen Warengruppe wie die betroffene Ware (Düngemittel) gehörend angesehen werden konnten. In Ermangelung ausreichender Verkäufe im normalen Handelsverkehr und anderer estnischer Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware und/oder anderer von dem betroffenen estnischen Unternehmen verkauften Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe wurden die Gewinne im Rahmen der endgültigen Untersuchung gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt. Die Gewinnspanne wurde (wie für den bulgarischen ausführenden Hersteller, vgl. Randnummer 22) auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne der anderen kooperierenden betroffenen ausführenden Hersteller ermittelt.
(25)
Der litauische ausführende Hersteller erhob Einwände gegen die Zugrundelegung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und Gewinne von Ammoniumnitrat (AN) bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts. Er machte geltend, dass Harnstoff und Ammoniumnitrat zwei verschiedene Düngemittel seien, die auf unterschiedlichen Märkten und in unterschiedlichen Wettbewerbssituationen verkauft würden, und Unterschiede bei der Fertigungstechnologie, der Nachfrage, den Verkaufspreisen und Kosten aufwiesen.
(26)
Da es in Litauen nur einen Harnstoffhersteller und keine repräsentativen Inlandsverkäufe gibt, können VVG-Kosten und Gewinne durch die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung ermittelt werden. Ferner sind sowohl Harnstoff als auch Ammoniumnitrat Stickstoffdünger, und selbst wenn sich deren Produktionstechnologien bis zu einem gewissen Grad unterscheiden, gehören sie doch der gleichen allgemeinen Warengruppe im Sinne der Grundverordnung an. Aus Gründen der Vollständigkeit sei bemerkt, dass sich die Märkte und Wettbewerbssituationen nicht unähnlich sind (ein Hersteller, Einfuhrkonkurrenz). Angesichts des Vorstehenden wurde beschlossen, die vorläufige Feststellung aufrechtzuerhalten.

Ausfuhrpreis

(27)
Da die betroffenen Parteien keine Bemerkungen vorbrachten und die Untersuchung keine Abweichung von den vorläufigen Feststellungen ergab, werden die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung für die betroffenen ausführenden Hersteller ermittelten Ausfuhrpreise bestätigt.

Vergleich

Bereitstellungs- und Verladekosten

(28)
Auf die Stellungnahme des libyschen ausführenden Herstellers zu der Berechnung der Bereitstellungs- und Verladekosten bei der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft überprüfte die Kommission ihre Berechnungen und fand einen Fehler, der entsprechend berichtigt wurde.
2.
Länder ohne Marktwirtschaft
(29)
Der ausführende Hersteller aus Weißrussland erhob Einwände dagegen, dass die Kommission ihn angeblich als an dem Verfahren nicht mitarbeitende Partei angesehen habe. Das Unternehmen behauptete, der Kommission alle erforderlichen Informationen übermittelt zu haben, und vertrat die Auffassung, dass es als nichtkooperierende Partei angesehen worden sei, um ihm seine Rechte als kooperierende Partei und vor allem die Möglichkeit, eine Verpflichtung anzubieten, vorzuenthalten.
(30)
In dieser Untersuchung führte die Tatsache, dass das Unternehmen nicht die zur Bestimmung eines nachprüfbaren Ausfuhrpreises erforderlichen Informationen übermittelte, zu der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung über nichtkooperierende Parteien und folglich dazu, dass zum Teil die „verfügbaren Fakten” , in diesem Fall die Ausfuhrstatistiken von Eurostat, zugrunde gelegt wurden.
(31)
Hierzu ist zu bemerken, dass dem Unternehmen entgegen seinen Behauptungen durch die partielle Anwendung des Artikels 18 keines seiner Rechte als betroffene Partei, insbesondere weder das Recht auf Unterrichtung, Anhörung und schriftliche Stellungnahme, die Einsicht in nichtvertrauliche Unterlagen noch die Möglichkeit, eine Verpflichtung anzubieten, vorenthalten wurden.

Marktwirtschaftsstatus

(32)
Wie unter den Randnummern 118 bis 130 der vorläufigen Verordnung erläutert, stellten drei Unternehmen in der Ukraine Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (nachstehend „MWS” genannt), denen zufolge für sie bei der Fertigung und dem Verkauf der betroffenen gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Bekanntlich wurde zwei ukrainischen Unternehmen der MWS zuerkannt. Ein ukrainischer ausführender Hersteller, dem der MWS nicht zuerkannt wurde, widersprach den Feststellungen der Kommission über etwaige staatliche Eingriffe.
(33)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bekräftigte seine Behauptung, der zufolge Unternehmen in der Ukraine, die Stickstoffdünger einschließlich Harnstoff herstellen und verkaufen, erheblichen staatlichen Eingriffen ausgesetzt seien und daher der MWS generell nicht hätte zuerkannt werden dürfen. Er wies insbesondere darauf hin, dass der ukrainische Düngemittelmarkt durch Veredelungsvereinbarungen, Barter-Kettengeschäfte und staatliche Eingriffe bei den Energie-, Strom- und Transportkosten gekennzeichnet gewesen sei und dass alle diese Faktoren mit dem Marktwirtschaftsstatus nicht vereinbar seien.
(34)
Diese Argumente der ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden bereits unter den Randnummern 118 bis 130 der vorläufigen Verordnung behandelt. In Bezug auf die Veredelungsvereinbarungen ist jedoch hinzuzufügen, dass sie nicht per se als Widerspruch zum MWS angesehen wurden, da sie nicht unbedingt als typisches Merkmal staatlicher Eingriffe angesehen werden können. Den staatlichen Eingriffen bei den Transportkosten wurde Rechnung getragen, indem bei den Berechnungen die Transportkosten im Vergleichsland zugrunde gelegt wurden. In Bezug auf die Energie- und Stromkosten ergab die Untersuchung keine Beweise dafür, dass diese Kosten durch staatliche Eingriffe nennenswert verzerrt waren und nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Außerdem handelt es sich bei den Energie- und Stromkosten anders als bei Erdgas nicht um einen wichtigen Input für Harnstoff.

Individuelle Behandlung

(35)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob Einwände gegen die Entscheidung, einem der ukrainischen ausführenden Hersteller eine individuelle Behandlung zu gewähren und machte geltend, dass die Unternehmensanteile in Staatsbesitz erhebliche staatliche Eingriffe zuließen.
(36)
Der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelte jedoch keine neuen Informationen oder Beweise dafür, dass die angeblichen staatlichen Eingriffe eine Umgehung der geltenden Maßnahmen ermöglichten, und die Behauptung musste daher zurückgewiesen werden. Die Feststellungen unter Randnummer 132 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

Verkäufe im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen

(37)
Wie unter den Randnummer 133 bis 135 der vorläufigen Verordnung dargelegt, waren drei Unternehmen in der Ukraine an Veredelungsvereinbarungen beteiligt. Es sei daran erinnert, dass gemäß ukrainischem Recht der Rohstofflieferant der Eigentümer der fertigen Ware bleibt und das Unternehmen, das die Veredelung vornimmt, nicht das Eigentum der Ware erlangt.
(38)
Die Untersuchung ergab, dass eines der Unternehmen, dem der MWS zuerkannt wurde, für sich genommen nicht als ausführender Hersteller der betroffenen Ware angesehen werden konnte. Dieses Unternehmen unterhielt langfristige geschäftliche Beziehungen zu einem anderen Unternehmen in einem Drittland. Aufgrund dieser Beziehungen war letzteres Unternehmen im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen praktisch der einzige Lieferant (und Eigentümer während des gesamten Produktionsverfahrens) des wichtigsten Rohstoffes. Dieses Unternehmen war ebenfalls aktiv an den Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware beteiligt. Dieser Sachverhalt lässt klar erkennen, dass die Verbindung zwischen diesen Unternehmen über eine reine Käufer/Verkäufer-Beziehung hinausging.
(39)
Da der verbundene Erdgaslieferant nicht mitarbeitete, konnten weder die vollen Fertigungskosten noch der bei Ausfuhrverkäufen gezahlte oder zu zahlende Preis nicht ermittelt bzw. geprüft werden. Bestimmte Informationen über die dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise waren zwar verfügbar, aber sie konnten nicht geprüft und daher zur Ermittlung einer Dumpingspanne nicht herangezogen werden. Da der verbundene Lieferant (und rechtmäßige Eigentümer des wichtigsten Rohstoffes und der fertigen Ware) nicht mitarbeitete, konnten für das ukrainische Unternehmen weder der Normalwert noch der Ausfuhrpreis zuverlässig bestimmt werden. Folglich konnte für dieses Unternehmen auch keine individuelle Dumpingspanne ermittelt werden.
(40)
Ein weiteres ukrainisches Unternehmen, dem weder der MWS zuerkannt noch eine individuelle Behandlung gewährt wurde, tätigte sämtliche Ausfuhrverkäufe im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen. Da sein Gaslieferant auch nicht mitarbeitete und keine nachprüfbaren Angaben über die dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise vorlagen, wurden die Preise dieser Geschäfte in der unter Randnummer 66 beschriebenen Weise ermittelt, um eine landesweite Dumpingspanne festsetzen zu können.
(41)
Ein drittes Unternehmen tätigte einen Teil seiner Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen. Da auch seine Lieferanten nicht mitarbeiteten und ebenfalls keine nachprüfbaren Angaben über die dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise vorlagen, sahen sich die Gemeinschaftsorgane gezwungen, alle Verkäufe im Rahmen solcher Veredelungsvereinbarungen außer Acht zu lassen. Wie unter Randnummer 138 der vorläufigen Verordnung festgestellt, waren die verbleibenden Inlandsverkäufe jedoch immer noch repräsentativ.
(42)
Zwei weitere ukrainische Unternehmen, die auch Verkäufe im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen tätigten und deren Gaslieferanten eine Mitarbeit ebenfalls verweigerten, machten geltend, dass die Angaben über ihre Verkäufe nichtsdestotrotz korrekt und zuverlässig gewesen seien und dass sie hinreichende Beweise übermittelt hätten, die eine Berücksichtigung dieser Geschäfte bei der Ermittlung von Normalwert und Ausfuhrpreis rechtfertigten.
(43)
Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass weder die Rechnungspreise noch die Zahlungen für Harnstoff in den Büchern dieser Unternehmen ausgewiesen waren. Da die Gaslieferanten, in deren Büchern diese Angaben normalerweise ausgewiesen sind, nicht mitarbeiteten und keine Beweise dafür vorlagen, dass für diese Geschäfte tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, konnten die Informationen nicht geprüft und folglich zugelassen werden.

Normalwert

i)
Vergleichsland
(44)
Nach Auffassung von drei ukrainischen ausführenden Herstellern hätte ihr Normalwert nicht auf der Grundlage der Inlandspreise und Kosten in einem Vergleichsland ermittelt werden dürfen, sondern auf der Grundlage der Inlandsverkäufe eines ukrainischen ausführenden Herstellers, dem der MWS zuerkannt wurde.
(45)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung ermitteln die Gemeinschaftsorgane üblicherweise den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung nur für diejenigen Hersteller, die nachweisen können, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind. Für alle übrigen Hersteller im selben Land wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung ermittelt, d. h. auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder auf jeder anderen in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) genannten vertretbaren Grundlage. Daher ist an den Feststellungen in der vorläufigen Verordnung nichts zu ändern.
(46)
Der ausführende Hersteller in Weißrussland, drei ukrainische ausführende Hersteller, die Regierungen von Weißrussland und der Ukraine sowie ein Einführerverband erhoben Einwände gegen die Wahl der USA als Vergleichsland und behaupteten, Litauen sei ein geeigneteres Marktwirtschaftsdrittland.
(47)
Diesen Parteien zufolge war die Wahl der USA nicht angemessen, da die dortigen Gaspreise so hoch seien, dass die Harnstoffpreise verzerrt würden, dieses Land sich im Vergleich zu Weißrussland und der Ukraine auf einem anderen Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung befinde und die Märkte unterschiedlich groß seien. Die Tatsache, dass nur ein Hersteller in den USA mitarbeitete, wurde ebenfalls als Argument gegen die Wahl der USA als Marktwirtschaftsdrittland angeführt. Ferner wurde geltend gemacht, dass Litauen das geeignetste Vergleichsland sei, da die in Litauen hergestellte Harnstoffmenge angeblich für die im UZ aus der Ukraine und Weißrussland in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen repräsentativ war. Zudem sei Litauen ein offener Wettbewerbsmarkt ohne Einfuhrabgaben und mit einem vergleichbaren Zugang zu Erdgas sowie einem Herstellungsverfahren, das dem in Weißrussland und der Ukraine ähnele. Die Tatsache, dass es auch in Litauen nur einen Hersteller gab, wurde von den Parteien als irrelevant angesehen, da Litauen und andere Länder mit nur einem Hersteller der betroffenen Ware in vorausgegangenen Untersuchungen betreffend Waren der gleichen Kategorie bereits herangezogen wurden.
(48)
Die Gemeinschaftsorgane prüften alle vorstehenden Argumente sorgfältig und gelangten zu den folgenden Schlussfolgerungen:
(49)
Während auf dem US-amerikanischen Markt mehr als zehn Harnstoffhersteller präsent sind, im Vergleich zu mindestens fünf Herstellern in der Ukraine, gibt es in Litauen nur einen Hersteller. In den USA werden zwar Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff aus den ehemaligen Sowjetländern erhoben, aber es wurden beträchtliche Mengen (über 1 Mio. Tonnen) Harnstoff aus einer ganzen Reihe anderer Drittländer eingeführt. Die weitere Untersuchung ergab zwar, dass in Litauen keine Einfuhrzölle für Harnstoff gelten, die Einfuhren aber weiterhin sehr gering sind. Der Harnstoffmarkt in den USA ist sehr umfangreich (mehr als 10 Mio. Tonnen jährlich), während es in Litauen nahezu keinen Harnstoffmarkt gibt. Die Harnstoffverkäufe im Untersuchungszeitraum auf dem litauischen Markt waren äußerst gering und den Angaben des litauischen Herstellers zufolge keine Geschäfte im normalen Handelsverkehr. Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass der Wettbewerb auf dem US-amerikanischen Markt im Gegensatz zum litauischen Markt sehr lebhaft ist. Außerdem waren die Inlandsverkäufe in den USA im Gegensatz zu denen in Litauen für die Ausfuhren aus Weißrussland und der Ukraine in die Gemeinschaft repräsentativ.
(50)
Die Tatsache, dass nur ein US-amerikanischer Hersteller an dieser Untersuchung mitarbeitete, entkräftet die vorstehenden Schlussfolgerungen nicht. Die Preise dieser Herstellers, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt wurde, unterliegen dem vorstehend beschriebenen Wettbewerb. Die Verkaufsmengen dieses Herstellers waren selbst für sich genommen repräsentativ für die gesamten Ausfuhren aus Weißrussland und der Ukraine in die Gemeinschaft.
(51)
Was die vergleichbaren Bedingungen beim Zugang zu Erdgas, dem wichtigsten Rohstoff zur Herstellung von Harnstoff, angeht, so wurden die Lieferungen an die Harnstoffhersteller ebenfalls analysiert. Diese Analyse bestätigte, dass der amerikanische Hersteller Erdgas von mehr als einem Lieferanten bezog; dies war in der Ukraine auch der Fall, während der litauische Hersteller das Erdgas von nur einem einzigen Lieferanten erhielt und auch nicht über etwaige alternative Bezugsquellen verfügte. Ferner wird in den USA ähnlich wie in der Ukraine Erdgas sowohl gefördert als auch eingeführt, während Litauen nicht über eigene Erdgasvorkommen verfügt.
(52)
Die Kommission verglich auch das Herstellungsverfahren in den USA mit denen in Weißrussland und der Ukraine und kam zu dem Schluss, dass die Technologie des amerikanischen Herstellers mindestens ebenso effizient war wie die der Hersteller in Weißrussland und der Ukraine.
(53)
Ferner wurde geltend gemacht, dass Litauen als Vergleichsland gewählt werden sollte, da es Gegenstand der gleichen Untersuchung war.
(54)
Die Kommission ist sich bewusst, dass gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen ist, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Aus den unter den Randnummern 49 bis 51 dargelegten Gründen konnte Litauen jedoch im Rahmen dieser Untersuchung nicht als geeignetes Vergleichsland angesehen werden.
(55)
Wie bereits unter Randnummer 107 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde eine Berichtigung für die hohen Erdgaskosten im UZ in den USA vorgenommen. Die hohen Erdgaskosten waren auf eine für die USA spezifische Marktsituation im UZ zurückzuführen. Durch diese Berichtigung wurden die Erdgaskosten auf ein Niveau gebracht, das mit demjenigen der anderen an diesem Verfahren mitarbeitenden Unternehmen vergleichbar war.
(56)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befürwortete die Wahl der USA als Vergleichsland, behauptete allerdings, dass die Gaspreise in den USA jeweils nur leicht gestiegen seien und daher keine diesbezügliche Berichtigung hätte vorgenommen werden dürfen. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der stärkste Anstieg der Gaspreise erst ins zweite Halbjahr 2000 fiel, d. h. nach dem Ende des UZ, aber die Untersuchung ergab, dass die Erdgaskosten in der zweiten Hälfte des UZ bereits ungewöhnlich deutlich anzogen. Die Berichtigung wurde daher als gerechtfertigt angesehen.
(57)
Aus all diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft sind und auf eine vertretbare Weise ausgewählt wurden. Eine Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der US-amerikanischen Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr zuzüglich einer angemessenen aber nicht übermäßigen Gewinnspanne ist daher uneingeschränkt vereinbar mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung.
ii)
Normalwert für Unternehmen, denen der MWS zuerkannt wurde
(58)
Das ukrainische Unternehmen, das nahezu alle seine Verkäufe im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen tätigte, beantragte, seine Inlandsverkäufe als Grundlage zur Ermittlung seines Normalwerts heranzuziehen. Als Alternativen schlug das Unternehmen der Kommission vor, den Normalwert eines ukrainischen ausführenden Herstellers, dem der MWS zuerkannt worden war, heranzuziehen oder den Normalwert anhand der eigenen Daten des Unternehmens rechnerisch zu ermitteln.
(59)
Da der mit dem Unternehmen verbundene Erdgaslieferant nicht mitarbeitete, wurde der Schluss gezogen, dass dieses ukrainische Unternehmen allein nicht als ausführender Hersteller von Harnstoff angesehen werden konnte (vgl. Randnummern 38 und 39). Folglich wurde kein Normalwert ermittelt.
(60)
Wie unter Randnummer 138 der vorläufigen Verordnung angekündigt wurde weiter geprüft, ob Berichtigungen für andere Kostenfaktoren und insbesondere die Abschreibung des ukrainischen ausführenden Herstellers, für den der Normalwert anhand seiner eigenen Daten ermittelt wurde, erforderlich waren.
(61)
Ein Vergleich der in den Produktionskosten der verschiedenen Produktionsanlagen des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland enthaltenen Abschreibungskosten mit denjenigen des ukrainischen Herstellers ergab gewisse Unterschiede. Die Unterschiede hätten jedoch durch eine Vielzahl von Faktoren hervorgerufen werden können und waren ohnehin nicht so groß, dass sie eine Berichtigung der Kosten des ukrainischen Herstellers erfordert hätten. Außerdem hätten sich etwaige Kostenschwankungen wenn überhaupt nur geringfügig ausgewirkt, da der Normalwert für diesen ukrainischen Hersteller anhand der Inlandsverkäufe ermittelt wurde. Daher wurden keine Berichtigungen vorgenommen.

Ausfuhrpreis

(62)
Zwei Unternehmen in der Ukraine, deren Ausfuhrverkäufe im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen erfolgten und daher bei den Dumpingberechnungen nicht berücksichtigt wurden, beantragten, dass ihr Ausfuhrpreis auf der Grundlage der ihren Ausfuhrkunden in Rechnung gestellten Verarbeitungsgebühr zuzüglich der von ihnen selbst oder einem anderen ausführenden Hersteller in der Ukraine gezahlten Gaskosten sowie eines angemessenen Betrags für Gewinne rechnerisch ermittelt werden sollte.
(63)
Da im Falle eines der Unternehmen der verbundene Erdgaslieferant nicht mitarbeitete, konnten nicht nur die Preise seiner Ausfuhrverkäufe nicht geprüft werden, sondern dieses ukrainische Unternehmen allein auch nicht als ausführender Hersteller von Harnstoff angesehen werden (vgl. Randnummern 38 und 39). Folglich wurde für dieses Unternehmen keine individuelle Dumpingspanne ermittelt.
(64)
Im Falle des anderen Unternehmens ist die vorgeschlagene Methode nicht mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vereinbar. Dieser Artikel zielt nicht darauf ab, in Fällen mangelnder Mitarbeit alternative Methoden zur Ermittlung der Ausfuhrpreise an die Hand zu geben, sondern darauf, der Beteiligung eines mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Einführers in der Gemeinschaft an den Ausfuhrverkäufen Rechnung zu tragen. Die von den ukrainischen Unternehmen vorgeschlagene rechnerische Ermittlung erfolgt nicht, wie in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung bestimmt, auf der Grundlage eines einem unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Verkaufspreis, sondern auf der Grundlage von Fertigungskosten (mit dieser Methode wird der Normalwert und nicht der Ausfuhrpreis ermittelt). Daher wurde der Antrag abgelehnt.
(65)
Ein drittes ukrainisches Unternehmen, das ebenfalls alle seine Ausfuhrverkäufe im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen tätigte, machte geltend, dass anstelle der niedrigsten Ausfuhrpreise die durchschnittlichen Ausfuhrpreise anderer ukrainischer ausführender Hersteller hätten herangezogen werden müssen.
(66)
Es bestand jedoch kein Grund zu der Annahme, dass der durchschnittliche Ausfuhrpreis anderer ukrainischer ausführender Hersteller genauer war. In Fällen mangelnder Mitarbeit stützen sich die Gemeinschaftsorgane üblicherweise auf den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der Geschäfte mit den niedrigsten Ausfuhrpreisen, auf die gleichzeitig ein erheblicher Teil der Ausfuhrmengen mit nachprüfbaren Preisen entfällt.

Vergleich

(67)
Zwei Unternehmen in der Ukraine und ein Unternehmen in Weißrussland baten die Kommission, ihnen grundlegende Informationen zu übermitteln, damit sie natürliche komparative Vorteile geltend machen konnten.
(68)
Da nur ein US-amerikanisches Unternehmen an dem Verfahren mitarbeitete, konnten aus Gründen der Vertraulichkeit keine konkreten Informationen über Produktion und Verkäufe dieses Unternehmens offen gelegt werden. Die sonstigen Informationen (geografischer Sitz, Zugang zu Rohstoffen usw.) sind öffentlich zugänglich. Die Gemeinschaftsorgane analysierten die verfügbaren Informationen und nahmen von sich aus die erforderlichen Berichtigungen vor. Es sei daran erinnert, dass die ungewöhnlich hohen Erdgaskosten im UZ in den USA erkannt worden waren, so dass die Gaskosten durch eine Berichtigung der für das kooperierende US-amerikanische Unternehmen zugrunde gelegten Gaskosten auf eine Stufe gebracht wurden, die mit derjenigen der anderen an diesem Verfahren mitarbeitenden Unternehmen vergleichbar ist.
(69)
Drei ukrainische Unternehmen und das Unternehmen in Weißrussland erhoben Einwände gegen die von der Kommission für Unterschiede bei den Inlandtransportkosten vorgenommene Berichtigung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der Eisenbahntarife im Vergleichsland. Ihrer Auffassung nach sollten entweder die ukrainischen oder aber die litauischen Tarife zugrundegelegt werden.
(70)
Die Ukraine und Weißrussland sind Länder, in denen noch keine marktwirtschaftlichen Bedingungen herrschen, so dass die Eisenbahntarife vom Staat festgesetzt werden und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie normale Marktpreise widerspiegeln. Die Gemeinschaftsorgane haben sich bei Berichtigungen für diese Art von Inlandstransportkosten für in Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung genannte Länder schon immer — sofern verfügbar — auf geprüfte Daten aus dem Vergleichsland gestützt. Ferner war bei der Zuerkennung des MWS für einige der ukrainischen Unternehmen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bestimmte Kostenfaktoren gegebenenfalls berichtigt würden, um sie an den normalen Marktwert anzupassen. Daher ist eine Änderung der vorläufigen Feststellungen nicht geboten.
(71)
Ferner wurde beantragt, niedrigere Tarife zugrunde zu legen, da die ukrainischen ausführenden Hersteller bei großen Sendungen ihre eigenen Eisenbahnwaggons benutzten, die auch leer zurückgingen.
(72)
Informationen des Herstellers im Vergleichsland zufolge war eine Berichtigung für den Einsatz eigener Waggons angemessen. Die Berechnungen wurden entsprechend überarbeitet.
(73)
Die Unternehmen in der Ukraine und Weißrussland machten geltend, dass die Berichtigung für materielle Unterschiede zwischen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkauftem „granuliertem” Harnstoff und von diesen Länder ausgeführtem „geprilltem” Harnstoff auf der Grundlage der Preisunterschiede auf dem europäischen Markt hätte vorgenommen werden müssen.
(74)
Da jedoch der Normalwert für geprillten Harnstoff auf dem Markt des Vergleichsland bestimmt werden soll, muss sich die Berichtigung auf die Preisunterschiede auf eben diesem Markt stützen. Die Berichtigung stützte sich also auf die Preisunterschiede auf dem US-amerikanischen Markt. Die Preisunterschiede auf dem Gemeinschaftsmarkt zugrunde zu legen erscheint nicht angebracht, weil sie in aller Wahrscheinlichkeit durch die Dumpingpraktiken beeinflusst sind. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.
(75)
Zwei ukrainische Unternehmern und das Unternehmen in Weißrussland beantragten ferner eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe, da sie nur an Händler verkauften.
(76)
Die ausführenden Hersteller in der Ukraine und Weißrussland exportierten die betroffene Ware an Händler. Der kooperierende Hersteller im Vergleichsland verkaufte die Ware ebenfalls an Händler. Ein Teil der Inlandsverkäufe des Herstellers im Vergleichsland ging an Unternehmen, die Mischungen herstellen. Eine sorgfältige Analyse der Funktionen und Preise ergab, dass eine Berichtigung nicht gerechtfertigt war.
3.
Dumpingspanne für die untersuchten Unternehmen

Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(77)
Nach der Einführung der vorläufigen Zölle untersuchte die Kommission weiter, ob die von dem litauischen ausführenden Hersteller ausgewiesenen, aber von den Einführern gezahlten Frachtkosten stimmten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Kosten im Vergleich zu von Einführern eingeholten Informationen und zu öffentlich verfügbaren Angeboten für dieselben Routen zu hoch ausgewiesen. Die Frachtkostenbeträge wurden entsprechend berichtigt, und die tatsächlichen Kosten wurden zugrunde gelegt.
(78)
Ein estnischer ausführender Hersteller machte geltend, dass die Berichtigung des cif-Wertes der nicht angegebenen Verkäufe im Zusammenhang mit der Ermittlung der Dumpingspanne für diese Verkäufe im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nicht angemessen war; die Kommission prüfte die Frage eingehend und beschloss, die entsprechende Methode anzupassen. Die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgenommene Berichtigung wurde zurückgezogen. Da das Unternehmen aber keine zuverlässigen Informationen übermittelt hatte, beschloss die Kommission, sich bei ihren Feststellungen auf die Informationen von Eurostat zu stützen, da sie die zuverlässigsten verfügbaren Daten darstellen.
(79)
Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung hatte die Kommission den bei der Berechnung der Dumpingspanne zugrunde gelegten cif-Wert des ausführenden Herstellers in Weißrussland berichtigt. Da diese Berichtigung irrtümlich vorgenommen worden war, wurde sie zurückgenommen.

Dumpingspannen

(80)
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:
E.
SCHÄDIGUNG
1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(81)
Mehrere interessierte Parteien machten erneut geltend, dass die Gemeinschaftshersteller, die Harnstoff aus den von diesem Verfahren betroffenen Ländern bezogen und einführten, aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen werden müssten.
(82)
Wie unter Randnummer 156 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelte es sich in den meisten Fällen um kleine Mengen, die dazu dienten, Produktionsengpässe aufgrund von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu überbrücken. Das einzige Unternehmen, das im UZ umfangreichere Mengen an Harnstoff kaufte, die rund 20 % seines Produktionsvolumens entsprachen, wollte damit seine Produktpalette ergänzen. Die Untersuchung ergab, dass dieses Unternehmen in erster Linie Hersteller und nicht Einführer von Harnstoff ist und dass es keinen stichhaltigen Grund gibt, es aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen. Jedenfalls hätte ein solcher Ausschluss weder auf die Feststellungen im vorliegenden Fall noch auf die Höhe der erhobenen Zölle nennenswerte Auswirkungen.
(83)
Die Feststellungen unter Randnummer 157 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.
2.
Gemeinschaftsverbrauch
(84)
Da keine neuen Angaben übermittelt wurden, werden die Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter den Randnummern 158 und 159 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(85)
Es wurde der Einwand vorgebracht, die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Rumänien dürften nicht mit den Einfuhren aus den anderen von diesem Verfahren betroffenen Ländern kumuliert werden. Zur Begründung wurde angeführt, die Einfuhrmengen und die Marktanteile hätten sich im Bezugszeitraum unterschiedlich entwickelt.
(86)
Unter Randnummer 162 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt,
(87)
Die Entwicklung des Volumens der Harnstoffeinfuhren aus Rumänien entsprach dem Trend bei den Harnstoffpreisen auf dem Gemeinschaftsmarkt, das heißt, im Bezugszeitraum bestand ein gewisser Zusammenhang zwischen den Preisen und dem Volumen der Einfuhren aus Rumänien. 1999, als die Preise am niedrigsten waren, gab es fast keine Einfuhren aus Rumänien. Dies ist ein Beweis für die Preistransparenz auf dem Gemeinschaftsmarkt für Harnstoff. Ferner zeigt dies, dass sich die rumänischen Ausführer von einem Markt zurückziehen, wenn die Preise zu sehr fallen. Als dagegen die Preise zwischen 1999 und dem UZ teilweise wieder anzogen (Randnummer 164 der vorläufigen Verordnung), nahmen die Einfuhren aus Rumänien erheblich zu, so dass sie im UZ einen Marktanteil von 2,3 % erreichten. Unter den betroffenen Ländern war Rumänien im UZ der viertgrößte Ausführer von Harnstoff in die Gemeinschaft.
(88)
Dieser Trend beschränkte sich jedoch nicht auf Rumänien. Auf ganz ähnliche Weise gingen die Einfuhren aus mehreren anderen betroffenen Ländern in die Gemeinschaft zwischen 1996 und 1999 zurück, erhöhten sich aber dann im UZ wieder erheblich. Diese Entwicklung vollzog sich vor dem Hintergrund eines im Bezugszeitraum von Jahr zu Jahr steigenden Gesamtvolumens der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Das einzige, was sich änderte, war der von den Preisen abhängige Anteil der einzelnen betroffenen Länder an diesen Einfuhren. Dies ist ein weiterer Beweis für den Wettbewerb zwischen den eingeführten Waren, aber kein Grund, die Einfuhren aus Rumänien oder irgendeinem anderen betroffenen Land nicht mit den übrigen Einfuhren zu kumulieren.
(89)
Demnach sind die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt. Die Feststellungen unter Randnummer 162 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

Volumen, Marktanteile und Preise der betroffenen Einfuhren

(90)
Da keine neuen Angaben zum Volumen und zu den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern gemacht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

Preisunterbietung

(91)
Zur Berechnung der Preisunterbietungsspanne für die vorläufigen Feststellungen wurden die Preise der Ausführer auf der Stufe „Grenze der Gemeinschaft ab Kai verzollt” (DEQ) mit den nachgeprüften Preisen ab Werk der Gemeinschaftshersteller verglichen. Der Vergleich wurde jeweils für geprillten, granulierten, als Schüttgut angebotenen und in Säcken verkauften Harnstoff vorgenommen.
(92)
Eine Reihe von Parteien, darunter mehrere ausführende Hersteller, machte geltend, dem Vergleich zur Berechnung der Preisunterbietungsspanne sei der gewogene durchschnittliche Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugrunde zu legen und nicht der Preis der einzelnen Hersteller. Die angewandte Methode diene dazu, die Spanne durch das so genannte Zeroing auf der Ebene der einzelnen Gemeinschaftshersteller künstlich zu erhöhen.
(93)
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die durch den Preisvergleich ermittelte Preisunterbietung ein Schadensindikator ist, der nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung Aufschluss darüber geben soll, „ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht […] haben” .
(94)
Zwar unterboten nicht alle Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Preise aller Gemeinschaftshersteller. Jedoch lagen die Preise eines erheblichen Teils der Exportverkäufe unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsmarkt für Harnstoff in hohem Maße transparent und preisempfindlich ist.
(95)
Nach weiteren Analysen wurde festgestellt, dass bei den betroffenen Ländern der Anteil der Einfuhren, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten, je nach Unternehmen zwischen 0 % und 56 % und im Gesamtdurchschnitt aller Einfuhren bei 46 % lag. Die Preisunterbietungsspannen waren hoch und erreichten bis zu 17 %. Für diese Analyse wurde nicht von Zeroing Gebrauch gemacht. Wegen der unzureichenden Mitarbeit des ausführenden Herstellers in Weißrussland (Randnummer 113 der vorläufigen Verordnung) und desjenigen in Estland (Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung) war es nicht möglich, einen Preisvergleich für diese Unternehmen vorzunehmen. Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass der Vergleich in diesen Fällen etwas anderes ergeben hätte.
(96)
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ Verluste verzeichnete (Randnummer 175 der vorläufigen Verordnung), dass also seine Preise unter Druck geraten waren. Selbst bei dem einzigen Unternehmen, das die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unterbot, wurde eine Zielpreisunterbietung festgestellt.
(97)
Daher werden sowohl eine erhebliche Preisunterbietung durch die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern als auch ein Preisrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ endgültig festgestellt.
(98)
Eine Reihe von Einwänden wurde gegen die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle erhoben. Auf sie wird unter den Randnummern 114 bis 116 und 121 bis 123 im Einzelnen eingegangen. Soweit Berichtigungen vorgenommen wurden, wird bestätigt, dass sie auch bei der Ermittlung der Preisunterbietungsspanne berücksichtigt wurden.
4.
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(99)
Nach zusätzlichen Kontrollbesuchen bei zwei Gemeinschaftsherstellern änderten sich einige Schadensindikatoren in absoluten Zahlen. Dies reichte jedoch nicht aus, um die Trends bei den Schadensindikatoren im Bezugszeitraum nennenswert zu beeinflussen oder etwas an den vorläufigen Schlussfolgerungen zu ändern. Daher werden die vorläufigen Feststellungen zum Vorliegen einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt.
F.
SCHADENSURSACHE
(100)
Mehrere interessierte Parteien wiederholten ihre Behauptung, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei nicht durch gedumpte Einfuhren, sondern durch das Überangebot an Harnstoff auf dem Weltmarkt verursacht worden. Damit hängt auch die Behauptung einiger Parteien zusammen, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei eine Folge des Rückgangs seiner Exportverkäufe gewesen, der sich wiederum auf seine Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt ausgewirkt hätte.
(101)
Hierzu ist anzumerken, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anhand der Angaben über die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt beurteilt wurde. Die möglichen negativen Auswirkungen eines Rückgangs der Exportverkäufe waren damit aus der Schadensuntersuchung ausgeklammert.
(102)
Zwar gingen die Exportverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 337000 Tonnen zurück, seine Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen jedoch gleichzeitig um 172000 Tonnen. Dem mit schwierigen Exportbedingungen konfrontierten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang es also, die Hälfte der entgangenen Exportverkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten.
(103)
In diesem Zeitraum erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch um 1,25 Mio. Tonnen, stiegen die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren um 867000 Tonnen (Randnummer 163 der vorläufigen Verordnung) und verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 10,3 % des Gemeinschaftsmarktes (Randnummer 173 der vorläufigen Verordnung). Dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus dem expandierenden Gemeinschaftsmarkt bei gleichzeitig zurückgehenden Exportverkäufen keinen Vorteil ziehen konnte, ist nicht die Ursache der Schädigung, sondern der Beweis dafür, dass die Schädigung durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde.
(104)
Das Überangebot und der Rückgang der Exportverkäufe konnten sich folglich nur deshalb (als begrenzte Einbuße an Skalenvorteilen) auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken, weil dieser durch die gedumpten Einfuhren daran gehindert wurde, sich die Expansion des Gemeinschaftsmarktes in vollem Umfang zunutze zu machen. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen des Rückgangs der Exportverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und das angebliche Überangebot bei getrennter Betrachtung nicht ausreichten, um etwas an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu ändern. Die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 197 und 198 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.
G.
INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1.
Einführer/Händler
(105)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung gingen keine Stellungnahmen der kooperierenden Einführer ein. Ein Verband von Einführern machte jedoch erneut geltend, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen liefe den Interessen der Harnstoffeinführer zuwider, für die ein florierender Agrarsektor von Belang sei.
(106)
Wie unter Randnummer 206 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wird auch in Zukunft ein kontinuierlicher Bedarf an Einfuhren bestehen. Selbst wenn die Zölle in vollem Umfang weitergegeben würden, würde dies für die Landwirte schlimmstenfalls zu einer Kostensteigerung um nur 0,6 % führen. Zwar könnten die Landwirte aufgrund eines solchen Kostenanstiegs ihre Bezugsquellen für Harnstoff in gewissem Maße wechseln, es liegen jedoch keine Beweise vor, die die Schlussfolgerungen der Randnummer 206 der vorläufigen Verordnung in Frage stellen würden.
2.
Verwender

Landwirte

(107)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung gingen Stellungnahmen von Bauernverbänden in Italien, Österreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich ein. Keiner von ihnen stellte die vorläufige Schlussfolgerung in Frage, dass die Kosten der Landwirte wegen der Zölle im schlimmsten Fall um 0,6 % steigen würden. Sie erhoben jedoch Einwände gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen und gegen die Schlussfolgerung, dass Preissteigerungen nicht in vollem Umfang weitergegeben würden.
(108)
Nach einem Kontrollbesuch in den Betrieben einer landwirtschaftlichen Genossenschaft wird die Schlussfolgerung zu den Auswirkungen der geplanten Antidumpingmaßnahmen auf die Kosten bestätigt. Die Annahme, dass die Folgen von Antidumpingmaßnahmen nicht in vollem Umfang weitergegeben werden, basiert auf in vielen anderen Antidumpingverfahren gesammelten Erfahrungen. Nichts lässt darauf schließen, dass dies nicht auch in diesem Verfahren der Fall wäre.
(109)
Zwar wird erneut bestätigt, dass sich die Landwirte in einer schwierigen Lage befinden, daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einführung der Antidumpingmaßnahmen wegen der Auswirkungen der Zölle nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

Gewerbliche Verwender

(110)
Von den kooperierenden gewerblichen Verwendern von Harnstoff gingen direkt keine schriftlichen Stellungnahmen ein. Dies lässt darauf schließen, dass die Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf diese Verwender haben würden.
(111)
Ein gewerblicher Verwender, der Harnstoff auch einführt und verkauft, nahm über einen Einführerverband Stellung. Dieses Unternehmen deutet an, es könnte durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen gezwungen sein, seinen Betrieb zu schließen, wodurch bis zu 380 Arbeitsplätze verloren gingen. Da dies jedoch nicht von dem Unternehmen selbst vorgebracht wurde und auch keine Beweise vorgelegt wurden, wird das Vorbringen zurückgewiesen.
3.
Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(112)
Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, die das Interesse der Gemeinschaft betreffen, werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 219 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
H.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(113)
Zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne für die vorläufigen Feststellungen wurden die Preise der Ausführer auf der Stufe „Grenze der Gemeinschaft ab Kai verzollt” (DEQ) mit den nachgeprüften Zielpreisen ab Werk der Gemeinschaftshersteller verglichen. Der Vergleich wurde nach Unternehmen jeweils für geprillten, granulierten, als Schüttgut angebotenen und in Säcken verkauften Harnstoff vorgenommen.
(114)
Viele ausführende Hersteller machten geltend, die Berichtigung zur Berücksichtigung der Entladekosten bei der Ermittlung des DEQ-Preises sei unzureichend. Ferner sei, wie in den anderen Düngemittel-Verfahren der letzten Zeit, die Spanne der Einführer (im Wesentlichen Händler) einzubeziehen.
(115)
Weitere Beweise für die tatsächlichen Entladekosten wurden u.a. von den ausführenden Herstellern, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und unabhängigen Einführern vorgelegt. Aufgrund dieser Angaben wurden die berücksichtigten Entladekosten entsprechend angepasst.
(116)
Die Frage der Berichtigung zur Berücksichtigung der Spanne der Einführer wurde anhand des sich aus der vorliegenden Untersuchung ergebenden Sachverhalts geprüft. So wurde festgestellt, dass die ausführenden Hersteller Harnstoff auf dem Gemeinschaftsmarkt über verschiedene Kanäle verkauften, auch direkt an die Endabnehmer. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass je nach Vertriebskanal unterschiedliche Preise in Rechnung gestellt wurden. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Verkaufspreise im Allgemeinen nicht von der Kundenkategorie abhingen. Auch die Absatzkanäle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der ausführenden Hersteller unterschieden sich kaum. Der Antrag auf Berichtigung zur Berücksichtigung der Spanne der Einführer wurde daher zurückgewiesen.
(117)
Eine Reihe von Parteien, darunter die Mehrheit der ausführenden Hersteller, machte geltend, bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne sei der gewogene durchschnittliche Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugrunde zu legen und nicht der Preis der einzelnen Hersteller. Die angewandte Methode diene dazu, die Spanne durch die Nichtberücksichtigung einer etwaigen negativen Zielpreisunterbietungsspanne auf der Ebene der einzelnen Gemeinschaftshersteller künstlich zu erhöhen. Außerdem stehe es im Widerspruch zu einer vor kurzem ergangenen WTO-Entscheidung(3), Antidumpingzölle auf eine Berechnungsmethode zu stützen, die Zeroing beinhaltet.
(118)
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle das tatsächliche Ausmaß der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt werden soll. Um ein wirklichkeitsgetreues Bild zu ergeben, muss der Preisvergleich die wirtschaftliche Realität widerspiegeln. Die Untersuchung ergab, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt die einzelnen ausführenden Hersteller und die einzelnen Hersteller, die Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind, im Wettbewerb miteinander stehen. In diesem Zusammenhang ist unter anderem auf das breite Preisspektrum und die sehr unterschiedlichen Standorte der Gemeinschaftshersteller hinzuweisen. Das Ausmaß der von einem ausführenden Hersteller verursachten dumpingbedingten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist daher anhand der tatsächlichen Marktlage und der nachgeprüften spezifischen Angaben für jedes Unternehmen zu beurteilen.
(119)
Durch Vergleich der Preise nach Unternehmen wird der volle Umfang der Auswirkungen der dumpingbedingten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft genau ermittelt und nicht die Zielpreisunterbietungsspanne im vorliegenden Fall künstlich erhöht. Der vorgenannte Einwand wird daher zurückgewiesen.
(120)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, bei einem Teil des in die Gemeinschaft eingeführten Harnstoffs handle es sich in Wirklichkeit um eine geprillte Form mit „dicken” Körnern, die als eigener Warentyp behandelt werden müsse. Ferner sei bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle der Preis dieses Typs mit dem Preis des in der Gemeinschaft hergestellten dickkörnigen geprillten Harnstoffs zu vergleichen.
(121)
Es wurde festgestellt, dass dickkörniger geprillter Harnstoff tatsächlich vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und auch aus einigen der betroffenen Länder in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. Der einzige Unterschied zur Standardform ist jedoch der größere Durchmesser der Körner. Es liegen keine Beweise für höhere Produktionskosten oder höhere Verkaufspreise im UZ vor. Es spricht daher nichts dafür, dickkörnigen geprillten Harnstoff als eigenen Warentyp anzusehen.
(122)
Einige ausführende Hersteller beantragten erneut eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Qualität ihrer Ware. Es wurden jedoch keine entsprechenden Beweise vorgelegt. Auch Qualitätsprobleme mit Harnstoff aus Rumänien wurden auf dem Markt nicht wahrgenommen. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen.
(123)
Es wird darauf hingewiesen, dass in der vorläufigen Untersuchung bei der Berechnung des nichtschadensverursachenden Preises eine Gewinnspanne in Höhe von 8 % der Kosten zugrunde gelegt wurde und nicht, wie in Randnummer 222 der vorläufigen Verordnung angegeben, eine Umsatzrentabilität von 8 %. Einige kooperierende Parteien wandten ein, die Gewinnspanne müsse auf 5 % begrenzt werden wie in den Antidumpingverfahren betreffend Stickstoff-Düngemittel und im Verfahren betreffend Harnstoff aus Russland(4). Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dagegen machte erneut geltend, eine Kapitalrendite von 15 % (ROCE) sei als Gewinnspanne angemessener.
(124)
Es wird bestätigt, dass die maßgebliche Gewinnspanne in diesem Verfahren anhand der Gewinnspanne ermittelt wurde, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten konnte. Die Ermittlung beruht somit auf der Prüfung des Sachverhalts im vorliegenden Fall und nicht auf der Prüfung des Sachverhalts in anderen Verfahren, die andere Waren bzw. andere Untersuchungszeiträume betrafen.
(125)
Aus den unter Randnummer 223 der vorläufigen Verordnung genannten Gründen wird der Einwand, die Rentabilität sei auf der Grundlage des ROCE zu bestimmen, zurückgewiesen.
(126)
Da keine Beweise dafür vorliegen, dass die Gewinnspanne von 8 % nicht korrekt ermittelt wurde, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 221 bis 227 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(127)
Schließlich wurden in die Berechnungen gegebenenfalls auch die nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung eingegangenen und nachgeprüften Angaben einschließlich der Angaben zweier weiterer Gemeinschaftshersteller in die Berechnung einbezogen.
2.
Form und Höhe der Zölle
(128)
Daher sind nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine in Höhe der Schadensspannen bzw. der Dumpingspannen einzuführen, je nachdem, welche Spanne niedriger ist.
(129)
Als Residualzollsatz für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurde jeweils der höchste Zollsatz festgesetzt, der für einen kooperierenden Ausführer in dem betreffenden Land ermittelt wurde.
(130)
Ein ausführender Hersteller wandte ein, um sich nicht in Widerspruch zu einem früheren Verfahren zu setzen, müssten die Zölle als Mindesteinfuhrpreis ausgedrückt werden, wie im Fall des Harnstoffs aus Russland.
(131)
Um die Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen zu gewährleisten und um der in einigen vorausgegangenen Verfahren beobachteten Preismanipulation in derselben allgemeinen Warengruppe (Düngemittel) vorzubeugen, wie unter Randnummer 231 der vorläufigen Verordnung dargelegt, werden die endgültigen Zölle jedoch in Form eines festen Betrags pro Tonne ausgedrückt. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.
(132)
Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:
(133)
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten Unternehmen und somit juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt werden, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zoll.
(134)
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(5) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.
3.
Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(135)
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, so werden lediglich die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.
4.
Verpflichtungen
(136)
Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen boten die ausführenden Hersteller in Weißrussland, Kroatien, Libyen, Rumänien und der Ukraine gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung Preisverpflichtungen an. Die ausführenden Hersteller in Estland und Litauen erneuerten ihre bereits in der vorläufigen Untersuchung unterbreiteten Verpflichtungsangebote, die jedoch aus den unter den Randnummern 236 und 237 der vorläufigen Verordnung genannten Gründen abgelehnt worden waren.
(137)
Es wird daran erinnert, dass die Kommission in der vorläufigen Untersuchung dieses Verfahrens bereits das Verpflichtungsangebot des bulgarischen ausführenden Herstellers angenommen hat (Randnummer 236 der vorläufigen Verordnung). Wie unter Randnummer 128 dargelegt, wirkte sich die Einbeziehung neuer Angaben in die Berechnung der endgültigen Schadensspanne auf die Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle aus. Der in der Verpflichtung festgesetzte Mindestpreis wurde daher entsprechend angepasst.
(138)
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen erhob der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Einwände gegen den Beschluss der Kommission, das Verpflichtungsangebot des bulgarischen ausführenden Herstellers anzunehmen. Das betreffende Unternehmen sei mit anderen Ausführern bzw. Herstellern von Stickstoff-Düngemitteln einschließlich Harnstoff in Bulgarien, Weißrussland und der Ukraine verbunden oder unterhalte enge technische und betriebliche Beziehungen zu ihnen, so dass leicht Ausgleichsvereinbarungen getroffen werden könnten. Ferner zweifelte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran, dass dieser ausführende Hersteller in der Lage ist, eine solche Verpflichtung einzuhalten.
(139)
Ganz allgemein wandte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein, Verpflichtungen und damit Mindestpreise seien im Zusammenhang mit Stickstoff-Düngemitteln einschließlich Harnstoff kein geeignetes Mittel.
(140)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Behauptungen hinsichtlich des ausführenden Herstellers in Bulgarien jedoch nicht durch ausreichende Beweise belegen. Auch in der von der Kommission durchgeführten Untersuchung bestätigten sich diese Behauptungen nicht und mussten daher zurückgewiesen werden. Bei der Prüfung der Geeignetheit von Verpflichtungen sollte in erster Linie von der unternehmensspezifischen Lage ausgegangen werden. Dabei wurde festgestellt, dass das betreffende Unternehmen ausschließlich Harnstoff herstellt und ausführt und dass die Einhaltung der Verpflichtung in diesem Fall wirksam zu überwachen sein dürfte.
(141)
In jedem Fall kann bei einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder bei Rücknahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden.
(142)
Alle übrigen unterbreiteten Verpflichtungsangebote wurden ebenfalls eingehend geprüft. Dabei wurden im Wesentlichen die folgenden beiden Punkte ermittelt, die gegen die Annahme dieser Verpflichtungsangebote sprachen:
(143)
Die betroffenen ausführenden Hersteller in Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine stellen verschiedene Typen von Düngemitteln und/oder andere chemische Erzeugnisse her und haben diese Waren in der Vergangenheit durchweg an die gleichen Kunden (vor allem Händler) in der Gemeinschaft ausgeführt. Deshalb besteht die Gefahr, dass es zu einem Querausgleich kommt, das heißt, dass die im Rahmen der Verpflichtungen vereinbarten Preise zwar formal eingehalten, aber die Preise nicht betroffener Waren gesenkt würden. Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestpreises für Harnstoff könnte also leicht umgangen werden, und ihre Einhaltung könnte kaum wirksam überwacht werden.
(144)
Außerdem behaupteten einige Hersteller (in Weißrussland, Estland und der Ukraine), sie hätten keine Kontrolle über die Bestimmung ihrer Harnstoffausfuhren und/oder die einschlägigen Verkaufsbedingungen bzw. hätten noch nicht einmal Kenntnis davon, obwohl die amtlichen Statistiken umfangreiche Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ auswiesen. Es sei daran erinnert, dass diese Unternehmen diesbezüglich keine ausreichenden Angaben machten, so dass die Kommission die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermitteln musste. Außerdem arbeiteten einige Ausführer (in Estland und Libyen) insgesamt nicht ausreichend an der Untersuchung mit. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Annahme einer Verpflichtung mit einem zu hohen Risiko verbunden und die angemessene Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nicht ausreichend gewährleistet wäre.
(145)
Aus den vorstehenden Gründen wurde der Schluss gezogen, das keines der Verpflichtungsangebote, die nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen unterbreitet wurden, angenommen werden sollte.
(146)
Die interessierten Parteien wurden entsprechend unterrichtet, und den betroffenen Ausführern wurden die Gründe, aus denen die Verpflichtungsangebote nicht angenommen werden konnten, eingehend erläutert. Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2)

ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 4.

(3)

Europäische Gemeinschaften — Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche aus Indien — AB-2000-13 — Bericht des Berufungsgremiums vom 1.3.2001.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 901/2001 vom 7. Mai 2001 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 11).

(5)

Kommission der Europäischen Gemeinschaft

Generaldirektion Handel

TERV 00/13

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.