Präambel VO (EG) 2002/933

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1), insbesondere des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2), nachstehend „Abkommen” genannt, insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die in Anhang 2 des Abkommens aufgeführten Zollkontingente müssen eröffnet und verwaltet werden.
(2)
Diese Zollkontingente sollten von den Gemeinschaftsinstitutionen und den Mitgliedstaaten nach dem System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet werden, das in den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission(4), festgelegt ist.
(3)
Die durch diese Zollkontingente begünstigten Waren müssen ihren Ursprung in der Schweiz haben im Sinne des Artikels 4 des Abkommens.
(4)
Das Zollkontingent für Tafelkirschen des KN-Codes 08092095 tritt an die Stelle des Zollkontingents für dieselbe Ware mit der laufenden Nummer 09.0901, das durch die Verordnung (EG) Nr. 851/95 des Rates(5) eröffnet wurde. Jene Verordnung wird dadurch redundant und sollte mit Wirkung des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(3)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)

ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

(5)

ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 7.

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