Artikel 15 VO (EG) 2002/94
Die Artikel 10 bis 14 gelten auch für die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 vorgelegten Programme.
Für diese Programme schließen die betreffenden Mitgliedstaaten Verträge mit den ausgewählten Durchführungsstellen.
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