Artikel 14 VO (EG) 2002/94
(1) Zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zuzüglich der Zinsen für die Zeit zwischen der Zahlung und der Rückzahlung zurückzuzahlen.
Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte.
(2) Die wieder eingezogenen Beträge und die Zinsen werden an die Zahlstellen überwiesen und von diesen von den durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben entsprechend der finanziellenBeteiligungder Gemeinschaft in Abzug gebracht.
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