Artikel 13 VO (EG) 2002/94

(1) Der Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere anhand technischer, administrativer und buchhalterischer Kontrollen beim Vertragsnehmer und bei der Durchführungsstelle Folgendes zu überprüfen:

a)
die Richtigkeit der übermittelten Informationen und Belege,
b)
die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen.

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates(1) informiert der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über alle bei den Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.

(2) Der Mitgliedstaat entscheidet über die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung der Kontrolle der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und teilt diese der Kommission mit.

(3) Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten abdecken, ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Koordinierung ihrer Kontrollen und teilen diese der Kommission mit.

(4) Die Kommission kann jederzeit an den Überprüfungen und Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 3 teilnehmen. Zu diesem Zweck unterrichten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Kommission rechtzeitig von diesen Überprüfungen und Kontrollen.

Die Kommission kann weitere Kontrollen vornehmen, sofern sie diese für erforderlich hält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

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