Artikel 12 VO (EG) 2002/94
(1) Die Anträge auf Zwischenzahlung der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sind vor Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Monat folgt, in dem die jeweils drei Monate ab Unterzeichnung des Vertrags abgelaufen sind. Diese Anträge, denen eine Finanzübersicht und die entsprechenden Belege sowie ein Zwischenbericht über die Durchführung des Vertrags beizufügen sind, betreffen die innerhalb dieser drei Monate getätigten Ausgaben. Wurden während dieser drei Monate keine Ausgaben getätigt, so ist dies ebenfalls innerhalb der für die Anträge auf Zwischenzahlung geltenden Fristen mitzuteilen.
Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Zwischenzahlung und der entsprechenden Unterlagen für jeden vollen Verzugsmonat um 3 % gekürzt.
Diese Zahlungen sowie die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 dürfen sich insgesamt auf höchstens 80 % der jährlichen Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten belaufen. Nach Erreichung dieses Prozentsatzes kann keine weitere Zwischenzahlung mehr beantragt werden.
(2) Der Antrag auf Abschlusszahlung ist innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der im Vertrag vorgesehenen jährlichen Maßnahmen zu stellen.
Der Antrag gilt nur dann als eingereicht, wenn ihm folgende Unterlagen beigefügt sind:
- a)
- eine Finanzübersicht mit den geplanten und den bereits getätigten Ausgaben sowie alle diesbezüglichen Ausgabenbelege;
- b)
- eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen (Tätigkeitsbericht);
- c)
- ein interner Bewertungsbericht des Vertragsnehmers über die zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse und deren Nutzungsmöglichkeiten.
Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung für jeden Verzugsmonat um 3 % gekürzt.
(2a) Bei mehrjährigen Programmen ist der interne Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c) am Ende jeder Jahresphase vorzulegen, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.
(3) Die Abschlusszahlung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen gemäß Absatz 2.
Bei Nichterfüllung der Hauptpflicht gemäß Artikel 10 Absatz 4 wird die Abschlusszahlung entsprechend dem Ausmaß der Nichterfüllung gekürzt.
(4) Die Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 3 wird freigegeben, sobald der endgültige Anspruch auf Zahlung des Vorschusses festgestellt wurde.
(5) Der Mitgliedstaat leistet die Zahlungen nach den vorhergehenden Absätzen innerhalb von 60 Kalendertagen ab Antragseingang. Diese Frist kann jedoch nach der ersten Registrierung des Zahlungsantrags jederzeit ausgesetzt werden, indem dem Vertragsnehmer mitgeteilt wird, dass sein Antrag nicht zulässig ist, weil entweder die beantragte Zahlung nicht zuschussfähig ist, dem Antrag nicht die für alle Zahlungsanträge vorgeschriebenen Belege beigefügt sind oder der Mitgliedstaat ergänzende Auskünfte oder Überprüfungen für notwendig hält. Nach Eingang der angeforderten Informationen läuft die Frist für die Dauer von höchstens 30 Kalendertagen weiter. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Erstattung an den betreffenden Mitgliedstaat bei verspäteter Zahlung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 gekürzt.
(6) Die Sicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 3 gilt bis zur Leistung der Abschlusszahlung und wird durch Entlastungsschreiben der zuständigen Stelle freigegeben.
(7) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Eingang die Übersichten gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) und den internen Bewertungsbericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c).
Er übermittelt der Kommission zweimal jährlich die vierteljährlichen Berichte, die gemäß Absatz 1 für die Zwischenzahlungen erforderlich sind: den ersten und den zweiten vierteljährlichen Bericht innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des zweiten vierteljährlichen Berichts und den dritten und den vierten vierteljährlichen Bericht zusammen mit den Übersichten und dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.
(8) Nach erfolgter Abschlusszahlung übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Abrechnung über die im Rahmen des Vertrags getätigten Ausgaben.
Er bescheinigt außerdem, dass nach Durchführung der Kontrollen alle Ausgaben als nach den Vertragsbedingungen zuschussfähig anzusehen sind.
(9) Der auf die Kofinanzierung der Gemeinschaft entfallende Anteil an den verfallenen Sicherheiten und an den vorgenommenen Kürzungen wird von den dem EAGFL-Garantie gemeldeten Ausgaben in Abzug gebracht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.