Artikel 11 VO (EG) 2002/94
(1) Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Unterzeichnung des Vertrags kann der Vertragsnehmer bei dem Mitgliedstaat gegen Leistung der Sicherheit gemäß Absatz 3 die Zahlung eines Vorschusses beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Vorschuss mehr beantragt werden.
Die Höhe des Vorschusses beträgt höchstens 30 % der jährlichen Beteiligung der Gemeinschaft und des bzw.derbetreffenden Mitgliedstaaten.
(2) Der Mitgliedstaat zahlt den Vorschuss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Antragstellung. Bei verspäteter Zahlung kommen die Vorschriften des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 296/96(1) zur Anwendung.
(3) Der Vorschuss wird erst dann gezahlt, wenn der Vertragsnehmer gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats in Höhe von 110 % des Vorschusses geleistet hat.
Ist der Vertragsnehmer eine Behörde oder arbeitet er unter der Aufsicht einer Behörde, so kann die zuständige Stelle eine Bürgschaft in der oben genannten Höhe anerkennen, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu überweisen, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den Vorschuss bestand.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.