Artikel 10 VO (EG) 2002/94
(1) Sobald die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 genannte endgültige Liste der von den Mitgliedstaaten ausgewählten Programme erstellt ist, wird jede beteiligte Organisation von dem Mitgliedstaat über die Annahme bzw. Ablehnung ihres Antrags informiert. Die Mitgliedstaaten schließen die Verträge mit den ausgewählten Organisationen innerhalb von 60 Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission. Bei Programmen, die von Branchen- oder Dachverbänden aus mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, sind die Verträge innerhalb von 90 Kalendertagen abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden.
2. Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Bedingungen der Musterverträge erforderlichenfalls ändern, um nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen, sofern das Gemeinschaftsrecht hierdurch nicht berührt wird.
(3) Der Vertrag zwischen den beiden Parteien kommt erst zustande, wenn zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Ausführung eine Sicherheit in Höhe von 15 % der maximalen jährlichen Beteiligung der Gemeinschaft und des oder der betreffenden Mitgliedstaaten geleistet wurde. Diese Sicherheit ist unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission zu leisten.
Ist der Vertragsnehmer eine Behörde oder arbeitet er unter der Aufsicht einer Behörde, so kann die zuständige Stelle eine Bürgschaft seiner Aufsichtsbehörde in Höhe des in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatzes anerkennen, sofern diese Behörde sich verpflichtet,
- —
-
für die ordnungsgemäße Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen zu sorgen und
- —
-
zu überprüfen, ob die erhaltenen Beträge tatsächlich für die Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden.
Der Nachweis der Leistung dieser Sicherheit muss beim Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 eingehen.
Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gemäß den in Artikel 12 für die Abschlusszahlung festgelegten Fristen und Bedingungen.
(4) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission ist die Durchführung der vertraglich festgelegten Maßnahmen.
(5) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission umgehend eine Kopie des Vertrags und den Nachweis über die Leistung der Sicherheit. Außerdem übermittelt er ihr eine Kopie des Vertrags zwischen der ausgewählten Organisation und der Durchführungsstelle.
Nach diesem Vertrag ist die Durchführungsstelle verpflichtet, sich den Kontrollen gemäß Artikel 13 zu unterziehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.