Artikel 9 VO (EG) 2002/94
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird wie folgt festgesetzt:
- a)
- bei Programmen mit einjähriger Laufzeit 50 % der tatsächlichen Kosten der Maßnahmen;
- b)
- bei Programmen mit zweijähriger Laufzeit im ersten Jahr 60 % und im zweiten Jahr 40 % der tatsächlichen Kosten der Maßnahmen, wobei sich die Gemeinschaftsbeteiligung jedoch auf höchstens 50 % der Gesamtkosten beläuft;
- c)
- bei Programmen mit dreijähriger Laufzeit im ersten Jahr 60 %, im zweiten Jahr 50 % und im dritten Jahr 40 % der tatsächlichen Kosten der Maßnahmen, wobei sich die Gemeinschaftsbeteiligung jedoch auf höchstens 50 % der Gesamtkosten beläuft.
Die finanzielle Beteiligung wird den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 gezahlt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 beträgt 20 % der tatsächlichen Kosten. Beteiligen sich mehrere Mitgliedstaaten an der Finanzierung, so wird ihr Anteil entsprechend der finanziellen Beteiligung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen beteiligten Organisation festgesetzt.
(3) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(1) unterstützt werden, kommen für eine Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 nicht in Betracht.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
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