Artikel 8 VO (EG) 2002/94

Im Fall der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird der Kommission die vorläufige Liste der Programme bis spätestens 15. März bzw. 30. September jeden Jahres übermittelt.

Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 bis spätestens 31. Mai bzw. 15. Dezember desselben Jahres über die Programme, die sie im Rahmen der vorläufigen Mittelausstattung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung fördern kann.

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