Artikel 7 VO (EG) 2002/94
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens 15. März bzw. 30. September die vorläufige Liste der von ihnen ausgewählten Programme und der vorgesehenen Durchführungsstellen sowie eine Kopie der Programme. Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten interessieren, erfolgt die Übermittlung in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten.
Für die 2003 vorgelegten Programme für die Sektoren Olivenöl, Tafeloliven und Faserlein erfolgt die Übermittlung an die Kommission jedoch bis spätestens 30. Juni 2003.
Für die erste Reihe der 2004 vorgelegten Programme für Konsumeier erfolgt die Übermittlung an die Kommission bis spätestens 31. März 2004.(2) Stellt sich heraus, dass ein vorgelegtes Programm nicht mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den Leitlinien gemäß Anhang III vereinbar ist, so teilt die Kommission innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Eingang des vorläufigen Verzeichnisses dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten mit, dass das betreffende Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist.
(3) Nach Prüfung der überarbeiteten Programme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 bis spätestens 31. Mai bzw. 15. Dezember über die Programme, die sie im Rahmen der vorläufigen Mittelausstattung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung fördern kann.
Die Kommission unterrichtet die gemeinsamen Verwaltungsausschüsse gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 von dieser Entscheidung. Für die erste Reihe der 2004 vorgelegten Programme für Konsumeier erfolgt die Entscheidung der Kommission bis spätestens 31. Mai 2004.
Für die 2003 vorgelegten Programme für die Sektoren Olivenöl, Tafeloliven und Faserlein erfolgt die Entscheidung der Kommission jedoch bis spätestens 15. September 2003.
(4) Der Branchen- oder Dachverband, der das ausgewählte Programm vorgeschlagen hat, ist für seine ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.