Artikel 6 VO (EG) 2002/94

Bleibt die Kofinanzierung eines Mitgliedstaats aus und kommt Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 nicht zur Anwendung, so wird der Branchen- bzw. Dachverband des betreffenden Mitgliedstaats von dem Programm ausgeschlossen.

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