Artikel 5 VO (EG) 2002/94

(1) Zur Durchführung der in den Programmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 genannten Maßnahmen erhalten die betreffenden Mitgliedstaaten jedes Jahr, nach öffentlicher Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, bis spätestens 31. Januar bzw. 31. Juli Programme der Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus dem bzw. den betreffenden Sektoren.

Für die 2003 vorzulegenden Programme für die Sektoren Olivenöl, Tafeloliven und Faserlein erhält der betreffende Mitgliedstaat diese Programme jedoch nach öffentlicher Aufforderung bis spätestens 31. Mai 2003.

Für die 2004 vorzulegenden Programme für Konsumeier erhält der betreffende Mitgliedstaat die erste Reihe dieser Programme bis spätestens 29. Februar 2004.

Diese Programme berücksichtigen die Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen sowie die Leitlinien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 und das zu diesem Zweck von den betreffenden Mitgliedstaaten verbreitete Leistungsverzeichnis mit den Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien.

Die Leitlinien werden zum ersten Mal in Anhang III dieser Verordnung aufgestellt.

Die Programme sind nach dem von der Kommission erstellten und den Mitgliedstaaten übermittelten Muster vorzulegen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen für die sie interessierenden Angebote die notwendigen Maßnahmen, damit die Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG sorgen.

(3) Ist ein Informations- und/oder Absatzförderungsprogramm geplant, an dem sich mehrere Mitgliedstaaten beteiligen wollen, so stimmen sich diese ab, um ihre Leistungsverzeichnisse und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen miteinander in Einklang zu bringen.

(4) Als Antwort auf die Aufforderung Vorschläge einzureichen, erarbeiten die Organisationen gemäß Absatz 1 in Zusammenarbeit mit der bzw. den Durchführungsstelle(n), die sie im Wege eines vom Mitgliedstaat geprüften Wettbewerbs mit den geeigneten Mitteln ausgewählt haben, die Absatzförderungs- und Informationsprogramme.

(5) Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, stimmen sich die betreffenden Mitgliedstaaten zwecks Auswahl der Programme ab und verpflichten sich, sich an ihrer Finanzierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 zu beteiligen.

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