Artikel 3a VO (EG) 2002/94

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 zuständige(n) Stelle(n). Sie teilen der Kommission Name und Anschrift der benannten Stelle(n) sowie jegliche Änderungen dieser Angaben mit. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.

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