Artikel 3 VO (EG) 2002/94
Das Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird alle zwei Jahre bis spätestens 31. März erstellt. Das erste Verzeichnis findet sich in Anhang I dieser Verordnung.
Die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen einzelstaatlichen Behörden sind in Anhang II aufgeführt.
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